70
Regelung der innerhalb seines Wirkungskeeises liegenden Verhältnisse, als Anträge auf
Verfügungen oder Anweisungen an Landes- oder Localbehörden zu richten, und alljährlich
bis spätestens Ende Jannar den nach §. 139h der Gewerbe.Ordnung zu erstaktenden, das
ulenderiahrr umfassenden Bericht einzureichen.
Dieser auch zur Vorlage an den Bundesrath und den Reichstag gelangende Jahreß=
bericht, #oll neben einer allgemeinen kurzen Uebersicht über seine gesammte Dienstthätigkeit
— namentlich auch unter Angabe der Zahl der vorgenommenen Revisionen — (I) in be-
sonderen Abschnitten Nechenschaft geben über seine Thätigkeit und seine Erfahrungen in
Beziehung auf die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen (1)),
über die Ausführung des 8. 120 Abs. 3 (III) und über die ihm übertragene Beauf-
sichtigung der nach Ih. 16 und 24 der Gewerbe--Ordnung genehmigungspflichtigen Anlagen
. oben F. 1b .
Außerdem hat der Fabrikeninspector ein Geschäftsregister, worin alle Eingänge, die
darauf geroffenen Verfügungen und deren Erledigung nach Art der Registranden einzu-
tragen sind, sowie ein besonderes Register über die von ihm vorhenommenen Revisionen
zu sibern zuand „Bürskticher Landesregicrung auf Verlangen vorzulegen.
gen hat er den von der Landesregierung an ihn erhehenden Anweisungen
und Iarfsgung, jelbst wenn die Aufträge über seinen oben bezeichucten Wirkungskreis
hinausgehen, pünktlichst Folge zu leisten.
. 68.
Der Zabrikeninspector ift auch dem Landesausschufse und dem Landrathdamt zuge-
ordnet und hat neben der unter F. 2. gedachten Verpflichtung an diese Behörden nach
Maßgabe der Zuständigkeit derselben über die bei seinen Revisionen wahrgenommenen
Gesetz= und Ordnungswidrigkeiten und Mißstände Miltheilung zu machen und auf Er-
fordern mündliche wie schristliche Aeußerungen und Gutachten abzugeben.
§. 9.
Der Fabrikeninspector ist verpflichtet, die bei Wahrnehmung seines Dienstes zu seiner
Kenntniß gelangenden Geschäfte- und Betriebsverhältnisse der seiner Revision unterliegenden
Fabriken geheim zu halten. Die Annahme von Geschenken, Vortheilen, Erfrischungen 2c.
von Seiten der Inhaber gewerblicher Anlagen oder deren Gehilfen ist ihm strengstens
untersa
tiems wird et ihm zur brsonderen Pflicht gemacht, bis in das Kleinste Alles
zu vermeiden, was irgendwie das Vertrauen zu seiner strengsten Unparteilichkeit beein-
trächtigen könnte.
Ergänzungen und Abänderungen dieser Instruction bleiben vorbehalten.
Greiz, den 27. Jannar 1879. " ·
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
(L. 8.) von Geldern-Crispendorf i. V.