u. laufende Nummer,
b. Name und Vorname,
c. Stand, Gewerbe ke.,
d. Wohnort,
. besondere Bemerkungen
genau betichnet aufführen.
n Schöffen- Jahreslisten und in der Geschworenen-Vorschlagsliste sind die Zu-
namen 1 nnhen mit lateinischen Buchstaben zu schreiben.
14.
d.
Die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aufgeslellten Listen behalten bid
zum 31. December 1880 Geltung
Wegen der in Zukunft aulzubtelenden Listen bleiben weitere Anordnungen vorbehalten.
S. 15.
Die Feststellung der Tage, an welchen im Laufe des ersten Geschäftojahres die
ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts stattfinden, und die Ausloosung der zu den-
selben zuzuziehenden Schöffen erfolgt in Gemäßheit von §. 45 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes für das Deutsche Reich spätestens bis zum 8. Ockober 1879.
Greiz, am 17. April 1879
Fürstlich Reuß.Pl. Landeeregierung.
Faber.
C. Perthes.
A.
.
1. Die Mitglieder Hürstlicher Landesregierung, Fürstlichen Consistoriums und
Fürstlicher Kammer.
2. Solche Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilen in den Ruhestand versetzt
werden können.
l. §. 25 des Reichsbeamtengesebes von 1873.)
3. Sämmtliche richterliche und nicht richterliche Staatsbeamte.
4. Alle Geistlichen und Volksschullehrer.
5. Alle auch nicht vom Staate angestellten polizeilichen. Vollsireckungsbeamten.
6. Alle dem activen Heere oder der acliven Marine angehörenden Militärpersonen.
II.
7. Alle Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Alters-
jahr noch nicht vollendet haben.
8. Me Personen, e * selben Zeit den Wohnsith in der Gemeinde noch nicht
e zwei Jahre haben.
9. u Dirnstdotne