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menden Oberaufsichts= und Verfügungsrechtes, nach vorausgegangener Versländigung zwi-
schen dem Stadipfarramte und der Gemeindebehörde mit Höchster Genehmigung von Fürst-
lichem Consistorium das Nachfolgende geordnet.
S. 1.
Zur Aus#bung des obenerwähnten gemeinschaftlichen Berufs des Stadtpfarramts
und der slädtischen Gemeindebehörde treten der Siadtpfarrer und der erste Bürgermeister
zu einer Commission zusammen, welche den Namen „ Stadtschulverwaltung" führt.
8. 2.
Dieser Stadtschulverwaltung zu Zeulenroda steht die Beaussichtigung und Verwalkung
sammlliche dasigen Schulangelegenheiten zu, jedoch mit solgenden Anonahmen
k der innern Schulangelegenheiten d. i. derjenigen, welche das utenichtefen, die
Zucht der Kinder, die Aussicht über die Lehrer und die Thäligkei t des — der
Stadtschulverwaltung coordinirten — Lofalschulinspektors als hahuicen Beamten
überhaupt betreffen.
der Schulgeldangelegenheit, welche vom Gemeindevorsland verwaltet wird, insofern
nicht organische Bestimmungen hinsichtlich der Schulgeldsätze in Betracht kommen,
. der den regelmäßigen Schulbesuch resp. die Schulversäumnisse betreffenden Ange-
legenheiten, in welcher Hinsicht auf die Consistorialverordnung vom 19. December
1871 (al. II.) Bezug genommen wird,
des Collaturrechts bezüglich der Lehrerstellen, das lediglich der Stadtgemeinde zu-
stebt, jedoch unbeschadel des früher vereinbarlen votum consultativum des Siadt-
Pfarrers, welches derselbe auch mündlich bei der Berathung in der Stadtschulver-
waltung abgeben kann.
S
.
. 3.
Zur Competenz der Stadtschulverwaltung gehören unter Anderem:
. die Erlaubniß zur Ertheilung von Privatunterricht in den Schulgebäuden, dber-
haupl Verwendung der letztern zu nicht die öffentliche Schule betreffenden Zwecken,
die Festsetung der Ernte- und Herbstserien und die Zustimmung zu etwaigen
Ferienbeschränkucgen nach § 5 der Consislorialverordnung vom 14. Juli 1868,
die Verhandlungen und einleitenden Beschlußfassungen bei allen nothwendig
werdenden Aenderungen im Schulorganiomus,
die Verhandlungen, welche die Anstellung, die Enklassung oder Absebung, die
Diepositionsstellung und Pensionirung eines Lehrers einleiten
die Bewilligmng der Geldmittel für nöthig werdende Ueberstunden aus der
Schulkasse
die Beschaffung der zum Schulinventar erforderlichen Lernmittel und Schul-
utensilien,
der sllenyU oder sonstige Erwerb von Schulhäusern,
die Veräußerung von Schulgrundstücken,
Lehrerbesoldungörrhöhungen,
Aufnahme von Darlehnen für Schulzwecke;
Ziffer li jedoch unter den in §. 9 ausgeführten“ Veschränkungen.
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