Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Gegen die dem Straffälligen selbst schriftlich zu behändigende ** steht 
demselben binnen siebentägiger Frist der — eine aufschiebende Wirkung nicht äußernde — 
Nekurs an Unsere Landeoregierung offen, welche hierauf in zweiker und letzter Justanz. 
entscheidel. 
8. 10. 
Wegen der endgültig oder vorläufig volsterssbaren Strafverfügung findet die Zwangs- 
vollstrekung im Verwaltungswege nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesebes vom 
3. Juli 1879 durch das Landrathoamt statl. 
S. 11. 
Die nächste Aufsicht über die gehörige Erlegung des vonschriftmähigen Wege- und 
Brückengeldes steht neben den zur Erhebung eben dieser Abgaben beslellten Einnehmern 
den Fürstlichen Steueraufsehern, Gensdarmen und Staßenauksher zu. 
Die von den Bediensteten dieser Kategoricen — gleichviel ob sie provisorisch, auf 
Kündigung oder definitiv angestellt jind — mit Beziehung auf den von ihnen geleisteten 
Diensteid über eine Handlung oder Unterlassung, welche nach den Bestimmungen dieses 
Gesetzes strafbar ist, erstattete Angabe giebt einen genügenden Grund zum Erlaß des in 
4 gedachten Strafbescheids, beziehungsweise der nach den 88. 7 und 8 zulässigen 
Drdnungsstrafverfügungen. 
8. 12. 
Unbeschadet der Bestimmungen in den 88. 4 bis mit 10 dieses Gesehes steht jedoch, 
wie bisher schon, den bestellen Wege= und Brückengeld- Cinmebier die Befugniß zu, die 
durch Hinterziehung der W dedg und Brückengeldabgabe (Ss. 1 und 2), sowie durch Zu- 
widerhandlungen gegen die Vorschriften in den §§. 7 und z dieses Gesetzes verwirkten 
Geldstrafen — mit Dnofaft jedoch der für Rückfälligkeit beslimmten — von dem der 
bezüglichen Zuwiderhandlung Beschuldigten anzufordern. 
Erlegt der Letztere hierauf sofort die angeforderte Strafe, so ist der mit der An- 
sorderung eingeschrillene Einnehmer zur Erkheilung einer entsprechenden amtlich abgestempel- 
ten Quitlung verbunden. Der Empsänger derselben hat diese zu verwahren und wendet 
durch den Besicz und die gehörige Vorzeigung derselben jedes weitere Strafverfahren von 
sich ab. 
Die Bestimmung erleidet jedoch dann, wenn der der Abgabenhinterziehung Schuldige 
eine der in F. 2 bezeichneten Rückfallostrafen verwirkt hat, insofern eine Ausnahme, alo 
solchenfalls noch der Mehrbetrag der Rückfallostrafe gegen ihn verfügt und nöthigenfalls 
vollstreckt werden kann. 
8. 13. 
Im Falle des 8. 7 kommt die Befngniß zur Anforderung der verwirkten Ordnungs- 
strafe außer dem Abgaben· Einnehmer auch jedem anderen Aussichtsbeamten (F. 11) zu 
und es hat gedachten Falles die an einen selchen erfolgte Zahlung der angeforderten 
Strafe, welche nur gegen ordnungsmäßige Ouiltung des betreffenden Aufsichtsbeamten 
geleistet zu werden braucht, beim Vorhandensein derselben in den Händen des Contravenien- 
ten gleichfalls die Wirkung der Abwendung eines weiteren Strafverfahrens von demselben.
	        
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