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senden Grundstücke Folien in dem Grund= und Hopothrkenbuche nicht bestehen, die Treun-
stücke im Falle der Consolidation derselben mit bereits in diese Bücher eingetragenen
Grundstücken auf den für diese angelegten Folien eingetragen oder selbstständige Folien für
die Spaltstücke angelegt werden, bleiben bei dem bezüglichen Versahren die in den
§. 212 bis mit 235 des Gesebes vom 27. Februar 1873 enthaltenen Vorschriften
außer *r*n Anwendung.
ieu die Stelle derselben trelen diejenigen Bestimmungen, welche des Behufs von
Unserer Landesregierung mittelst allgemeiner oder besonderer Anordnung werden erlassen
Art. VIII.
Der Verordnung Unserer Landesregierung bleibt auch die Bestimmung eines Zeit-
skucäe vorbeholten, bis zu welchem lediglich die in S. 239 des Gesetzes vom 27. Fe-
bruar 1873 enthaltenen Vorschriften auf die erste Anlegung von Grundbuchsfolien für die
Grundslücke des Furstlichen Domanial= und Kameralvermögens und der unter Art. II vor-
bezeichucten Gattungen in Anwendung kommen.
. IX.
Die Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes wird durch Unsere Landcsregierung im
Wege der Verordnung und Anweisung geregelt.
oweit es sich dabei um Ertheilung von Anweisungen an die einzelnen Grund= und
Hypothekenbehörden de Landes und deren Beamte handest, ist Unsere Landesregierung
ermächligt, ihre bezügliche Befugniß auf das Landgericht des Fürstenthums zu übertragen.
Art. X.
Das gegenwärtige Geset tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels
Gegeben Greiz, den 10. Dezember 1880.
(L. S.) Heinrich XXII.
Faber.
27. Gesetz vom 11. Dezember 1880,
die Tagegelder, Nachtquartier= und Transporkkosten der aus Staatsmitteln
Besoldung oder Vergütung empfangenden Beamten und der Notare bei
Dienstreisen betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2.
haben für nöthig erachtet, die hinsichtlich der Tagegelder, Nachtquarlier= und Transport-
kosten der aus Staatsmitteln Besoldung oder sonstige Vergütung empfangenden Veamten