Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

104 
noch Transportkosten, — verrichtet er Dienflgeschäfte in einer Entfernung von 2 bis zu 
4 Kilometern von seinem Wohnorte, so werden ihm Tagegelder und Transportkosten nur 
dann gewährt, wenn die ——- Expedition einschließlich der Hin= und Rückreise min- 
destens 4 Stunden gedauert hat. 
Nur halbtägige Diäten finden statt bei auswärtigen Geschäftsbesorgungen, welche mit 
Einschluß der Hin- und Rückreise innerhalb 6 Stunden beendigt werden. 
Wird die Dienstreise erst Nachmiltags begonnen, dauert aber die dienstliche Abwesen- 
heit den andern Tag noch fort, so passiren für den ersten Nachmittag gleichfalls nur halb- 
tägige Tagegelder. 
Dauert die Abwesenheit zwar über Nacht, doch nicht über Miltag des andern Tages, 
so wird auch für den lezteren die Hälfte des Diätensatzes für einen Tag berechnet. 
In Zällen, in denen eine Expedition, wenn gleich erst am späten Abende begonnen, 
über Mitternacht hinausdauert, doch go, daß in derselben Nacht vor 6 Uhr Morgens zu- 
rückgekehrt wird, passirt ein ganzer Tag Düten, aber keine Vergütung für Nachtquartier. 
Aufang und Ende der Abwesenheit ist in den Protokollen und, wenn solche nicht 
geführt werden, in den Liquidationen pfchtwäh' genau zu bemerken, widrigenfalls die 
Gewährung von Tagegeldern nicht stattfindet. 
Bei Versendungen der F. 1 bei 1 bio VI. bezeichneten Beamten nach Orten außer- 
halb des Fürstenthums, wobei übernachtet werden muß, erhöhen sich die Diätensätze um 
die Hälfte. Nothwendige Repräsentationskosten, Aufwand an Lohnwagen, Lohnbedienten 2c. 
werden solchenfalls besonders vergütet. 
Eine Ermäßigung der an sich stakthaften Diäten und Nachtguartiergelder bis zur 
Hälste kann durch die betreffende Oberbehörde erfolgen, wenn ein Beamter zur Ausführung 
von Dienftgeschäften außerhalb seines Wohnorts einen länger als vier Wochen dauernden 
Aufenthalt an ein und demselben Orte n muHß. 
Physikalspersonen, Gerichtsärzte und in deren Vertretung zugezogene approbirte 
Aerzte erhalten bei gerichtsärztlichen Expeditionen neben den Diäten (sowic auher der 
Gebühr für das Geschäft selbst und außer der Transporlkosten-Vergütung) noch eine Ver- 
säumnißgebühr von 1 Mark bis 1 Mark 50 Pig. für jede Stunde der Dauer der 
Erxpedition, zugezogene Wundärzle eine solche von 40 bis 60 Pfennigen für die gleiche 
Zeitdauer neben den gedachten sonstigen Vergütungen. Die nähere Bestimmung der Ver- 
säumnißgebühr bleibt der Anordnung Unserer bandeeregierung vorbehalten. 
Wohnung über Nacht in Gasthösen, Heizung. Licht- und Trinkgelder werden beson- 
ders und zwar den in 8. 1 aussefühmten Beamten der Kategoric I und II mit 4 Mark, 
den Beamten der Kategorieen III und IV mit 3 Mark, den Beamten der Kategorieen 
V und VI mit 2 Mark, den Beamten der Kategorie VII mit 1 Mark 50 Mg. und den 
Beamten der Kategorie VIII mit 1 Mark für jede Nacht vergütet. 
ie in F. 1 unter I und ll gedachten Beamten sind berechtigt, für ihre Bedienten, 
dafern sie in deren Begleitung reisen, noch 3 Mark für jeden Tag incl. Nachtguartier 
anzusehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.