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darf der Beamte für seine Verhandlungen eines besonderen Geschäftslokals, so
ist * mrkich- Verlag hierfür in Ansatz zu - ngen.
Hinsichtlich der Vergütung der zum # 4 der Ausführung von Dienstgeschäften von
den Beamten zu bestreiten gewesenen Transportkosten gilt zunächst der Grundsatz,
daß bei der Berechnung derselben die mit Berücksichtigung des anzuwenden gewesenen
Transportmittels als kürzeste anzusehende Entsfernung zwischen dem Wohnorle des Beamten
und dem auf der Dienstreise zu erreichenden Bestimmunggorte maßgebend ist, es sei denn,
daß die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles eine Abweichung von diesem Grundsatze
rechlfertigen.
Im Uebrigen sind folgende Vorschristen für das Maaß der zu berechnenden Trans.
porkkosten bestimmend.
solchen erhalten (mil Einschluß der Kosten der Gepäckbeförderung):
l. Dienstreisen, welche beziehungsweise soweit dieselben auf Eisenbahnen oder
Dampsschifen gemacht werden können
in §. 1 unter 1 und II bezeichneten Beamten für das Kilometer
n, Piennige und für jeden P18 n9. und jeden Abgang Mark,
"! ..t4 2. die in F. 1 unter III, IV und V aufgeführten Beamten für das
Kilometer 10 Piennige und für jeden Zugang und jeden Abgang
5 4 75 Pfennige,
7 3. die in F. 1 unter VI, VII und VIII bezeichneten Beamten für das
Klometer 7 Piennige, dierin 5. 1 unter VI gedachten Beamten über-
em für jeden Zugang und jeden Abgang 50 Pfennige.
Hat einer den in §. 1 unter 1 und 11 bezeichueten Beamten einen Diener auf die
Reise milgenommen, so kann er für denselben 7 Pfennige für das Kilometer beanspruchen.
Für den Zugang zu und den Abgang ven einfachen Bahnhaltestellen der innerhalb
des Fürstenthums laufenden Eisenbahnstrecken darf — abgesehen von dem Falle, daß von
der betreffenden Haltestelle bis zum Fstemtichen Reiseziele Reisegepäck eines Beamten der
in F. 1 bezeichueten Kategoricen 1 bis mit VI dem Zwecke des Geschäfts gemäß zu trans-
portiren ist — Etwas nicht keonsprucht Fnersin
II. Bei Dienstreisen, welche nicht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen zurückgelegt
werden können, erhalten an Transportkosten mit Einschluß der Kosten der
*ie
Gepäckbeförderung
die in §. 1 unter I und II gedachten Beamten 60 Pfennige,
2. die in F. 1 unter III, 1IV und V bezeichneten Beamten 50 Pfennige,
3. die in F. 1 unter VI aufgeführten Beamten 40 Pfennige,
4. die in S. 1 unter VII und VIII gedachten Beamten 30 Pfennige
für das Kilometer.
Bei der nach den Vorschriften unter 1 en II für das Kilometer zu berechnenden
Vergütung kommt jedes Kilometer der auf der Hin= wie auf der Rückreise zurückzulegen
gewesenen Entsernung in Ansatz. Jedes angesengene Kilomcter wird hierbei für ein
volles gerechnet.
Sind mehrere, jedoch weniger als fünf bei einer Justiz= oder Verwaliingebehoede