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augeslellte und den in S. 1 unter III bis mit VIII aufgeführten Kategoricen angehörige
Beamte gleichzeitig an einer über die Flur des Sibes der betreffenden Behörde hinaus-
führenden Expedition, bei welcher die Benützung einer Eisenbahn unthunlich oder un-
geeignet ist, betheiligt, so können dieselben — unbeschadet der Bestimmung im F. 2
Abs. 1 — gemeinschaftlich nicht mehr alo 60 Pfennige für das Kilometer der auf der
Dienstreise zurückgelegten Entfernung als kra#öperfostenvergitung beanspruchen.
Von dem in §. 2 ausgedrückten H#s#h wonach bei Dienstgeschäften, die in
einer Entfernung von weniger als 2 Rilometern vom Wohnorte des betreffenden Beamten
auszuführen sind, Transportkosten überhaupt nicht vergütet werden, findet dann eine Aus-
nahme statt, wenn der Beamte zufolge eines körperlichen eidens beer aus Anlaß anderer
besonderer Umstände sich eines Juhrwerks zu bedienen genöthigt?
d nach rreichung des für eine Dienstreise brsehe“ Vostinnungoerten an
demselben und in dessen Umgebung Behufs Erledigung des in Betracht kommenden
Dienstgeschäfts (z. B. bei Berainungen,. Besichtigungen, Enteignungshandlungen u. s. w.)
Entfernungen zurückzulegen, welche auf dem Hinwege nicht mehr alds 3 Kilometer ans-
machen, so können Transportkosten für Zurücklegung dieser Entsernungen von dem be-
treffenden Beamten in der Regel nicht und nur dann beansprucht *- wenn der im
ersten Absatze dieses Paragraphen bezeichnete EK . a
Unberührt von dieser Vorschrift bleibt die in F. 3 Abs. 1 Hbhnttn- Bestimmung.
6.
Haben im einzelnen Falle erweislich höbere Reisekosten, als die nach den Beslim-
mungen der §. 1, 2, 5 und 6, beziehungsweise nach F. 3 zur Vergütung kommenden,
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
Die in so olchem Falle erforderliche Nachweisung kann im Maugel schriftlicher Belege
durch Vorlegung eines mit Bezug auf den geleisteten Diensteid aufgestellten Verzeichnisses
der thatsächlich bestrittenen Reisekosten von dem Beamten geführt werden.
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Beamte, welche in G. 1 sich nichl aufgeführt finden, werden rücksichtlich der ihnen
bei Dienstreisen resp. auswärto zu vollziehenden Dienslgeschäften zukommenden Tagegelder,
Nachtauartier- und Transporklosten-Vergülungen wie diejenigen besonders aufgeführten
behandelt, welchen sie in ihrer dienstlichen Stellung gleich oder am Nächsten stehen. Der
Saß für Diäten, Nachtquartiergelder und Transporkkosten richtet sich nach dem Amte,
welches der betreffende Beamte inne hat und nicht elwa nach dem höheren Titel desselben.
Bekleidet eine Person mehrere Stellen, so werden die Säßtze für Diäten, Nacht-
quartiergelder und Transportkosten nach derjenigen Stelle bemessen, in deren Geschäfts-
bereich die Angelegenheit einschlägt, behufo welcher die Dienstreise ausgeführt wurde.
Diejenigen Personen, welche nicht zufolge bezüglicher Anstellung, sondern zufolge
besonderen Auftrages im einzelnen Falle oder im Allgemeinen in gewissen Fällen die ami-
liche Thätigkeit eines der in F. 1 unter I bis VIII aufgeführten Beamten versehen, haben,
dasern die auflragsmäßigen Geschäftsverrichtungen außerhalb ihres Wohnortes vorzunehmen
sind, auf dieselben Tagegelder, Nachtquartier- und Transporkkesten-Vergütungen Anspruch,
welche dem von ihnen vertretenen Beamten im betreffenden Falle zukommen würden.