Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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die Hälfte, bei ungerader Zahl die Minderzahl aus. Diese Hälfte resp. Minderzahl 
wird durch das Loos bestimmt. Späler treten. allemal diejenigen ab, welche sechs Jahre 
zuvor ausgewählt worden sind. 
An Stelle der ausscheidenden Mitglieder hat Unser Consistorium aus der Zahl der 
Vertrauensmänner, welche bei der zu veranslaltenden Neuwahl gewählt worden, andere 
Mitglieder des Kirchgemeindevorstands auszuwählen. 
Die Ausscheidenden können auf's Neue ausgewählt werden. 
,25. 
Wird außerdem die Stelle eincs nach §. 13 Nr. 2 bestimmten Mitglieds vor be- 
endigter Dienslzeit erledigt, so wählen die übrigen Mitzlieder des Kirchgemeindevorstands 
für den Rest der Dienstzeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein anderes aus der Zahl der 
nach §. 18 wählbaren Kirchgemeindeglieder, wo thunlich aus der Ortsgemeinde, welcher 
das ausgeschiedene Mitglied angehörte. 
Scheidet ein nach Nr. 4 des F. 13 gewähltes Mitglied vor Ablauf der Dienstzeit 
aus, so wird von den betreffenden Gemeindebehörden zunächst ein anderes für den Rest 
der Dienstzeit des ersteren gewähll. 
§. 26. 
Wegen Eintritts eines die Wählbarkeit zum Vertrauensmann aufhebenden oder eines Enllassang. 
die Dienstunfähigkeit mit sich führenden Grundes muß die Enklassung des davon be- 
troffenen nach Nr. 2 und 4 des §. 13 bestimmten Mitglieds des Kirchgemeindevorstands 
auch gegen den Willen des Betheiligten erfolgen. 
Ebenso kann die unfreiwillige Entlassung eines nach Nr. 2 un nd 4 des 6 S. 13 be- 
stimmten Mitgliedes wegen beharrlicher Weigerung oder Vernachlässigung der Amtepflicht 
als Kirchgemeindevorstandsmitglied Statt finden. 
Zuständig zum Aussprechen solcher Entlassung ist der Kirchgemeindevorstand selbsi. 
Es muß jedoch jedesmal zuvor dem betreftenden Mitgliede Gelegenheit zur Erklärung 
über den thatsächlichen Anlaß gegeben we 
Ueber die ersolgte Enllaisung ist Uaferm Consistorium alsbald Bericht zu erstalten. 
Der Betheiligte kann gegen den die Entlassung auosprechenden Beschluß binnen einer 
ausschließlichen Frist von 10 Tagen Recurs an Unser Cousiskorium ergreifen und auck 
führen. Der Rekurs hat ausschiebende Wirkung, jedoch bat sich Rccurrent der Theil- 
nahme an den Sitzungen des Kirchgemeindevorstands bis zur Entscheidung zu enthalten. 
Unser Consistorium entscheidet auf den Recurs. 
An Stelle des Entlassenen ernennt Unser Consislorium aus der Zobl der Vertrauens- 
männer für den Rest der Dienstzeit des erfteren ein anderes Mitgl 
Ist der Entlassene nach Nr. 4 §. 13 gewählt, so haben die gücesnden Gemeinde- 
behörden ein anderes Mitglied für die gedachte Zeit zu wählen. 
n Fall des Eintritls der Dienstunfähigkeit bei einem der S. 13 Nr. 3, 5, 6 und 
7 bezeichneten Mitglieder ist dem Berechtigten anheimzugeben, einen Vevollmächtigten 
bezw. einen anderen Delegirten zu ernennen. 
Die Mitglieder des Airchgemeindevorstands, soweit sie nicht bereits für ein geist= Verpslichtung. 
liches Amt an der Gemeinde verpflichtet sind, werden vom Pfarrer, nach einer Sonntags
	        
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