Object: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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klar liegen, wenn das Grundbuchamt eine frühere Eintragungs- 
bewilligung, die derselbe Beteiligte in gleicher Höhe zugunsten 
derselben juristischen Person ausgestellt hatte, wegen Mangels der 
Genehmigung zurückgewiesen hat. In solchen Fällen führt die 
Nichtigkeit des Grundgeschäfts auch Nichtigkeit der Eintragungs- 
bewilligung herbei, so daß hier das oben zu 1 Gesagte gilt. Eine 
solche Feststellung kann natürlich nur ganz ausnahmsweise zu- 
lässig sein. 
3. Wie aber, wenn die Eintragungsbewilligung weder das 
Vorliegen (oben 1) noch das Nichtvorliegen (oben 2) einer ge- 
nehmigungspflichtigen Zuwendung ergibt, sondern hierüber Zweifel 
läßt? Ein solcher Fall liegt dem Beschluß des früheren Appel- 
lationsgerichts Naumburg in JOHOWws Jahrbuch 1, 129 zugrunde: 
hier wurde die Umschreibung einer Hypothek, die dem bischöf- 
lichen Stuhl für eine Anstalt zur Erziehung verwahrloster katho- 
lscher Knaben abgetreten war, ohne daß die Urkunde eines Ab- 
tretungsentgelts erwähnte, für genehmigungspflichtig erklärt, also 
eine Schenkung vermutet. Gleicher Ansicht scheint auch für das 
jetzige Recht GÜTHE (3) Anmerkung 50 zu $ 19 zu sein; er weist 
darauf hin, daß, wenn in der Eintragungsbewilligung als Berechtigter 
eine juristische Person genannt wird, das Grundbuchamt nach 
feststehender Rechtsprechung nicht die Rechtsfähigkeit 
dieses Berechtigten festzustellen habe, und fährt dann fort: 
Handelt es sich dagegen um eine Erwerbsbe- 
schränkung, so wird deren Bestehen meist aus der Be- 
zeichnung des Erwerbers erhellen. Der Grundbuchrichter muß 
alsdann außer der Bewilligung noch den Nachweis ver- 
langen, daß die zu dem Rechtserwerbe erforderliche Geneh- 
migung erteilt ist. Wird z. B. für eine juristische Person eine 
Hypothek von über 5000 Mk. bestellt oder eine solche an 
sie abgetreten, so muß die nach Art. 63 1 AGBGB. erforder- 
® Ebenso TurnAv, Preuß. GBO. (5) 2, 222. 
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