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Festsehung der nöthigen Unterlagen auf die Kirchgemeindeglieder und des Re-
vaartitonelusse bezüglich dieser Umlagen, Feststellung der Hebelisten und nöthi-
genfalls Veranlassung der I riireidung rücksländiger beistungen (vergl. das Gesetz
vom 1. Juli 1679, F. I. I. a. d. e und Geseh vom 2. J 79, 6
und F. 2 2 4), Sal. # von Capitalien und die PVotzihung der Schuld.
urkunden. —
Durch vorstehende Bestimmungen (in Nr. 11) werden nicht berührt die
über die Beitragspflicht zu einem Kirchspiel gehörigen mehreren —
(Mutter., Filial- und eingepfarrten Gemeinden) bezw. Haushaltungen durch
trag, - oder sonstige Rechtsnormen bereits begründeten Mrchtver.
hältnist
Zum Geschäftsbereiche des Kirchgemeindevorstande gehören weiterhin, umbeschadet der
Unserem Consistorium zuste#nden bezüglichen Aufsichts. und Versügungsrechte, die nach-
stehend bahsschtetn Bekugnisse und Obliegenheiten:
I. die Fesistellung und Handhabung der Bestimmungen über die Kirchstühle:
2. die Fürsorge für Herstellung und Erhaltung des Kirchhofe (Gottesackers) nach
Mahgabe des Bedürfnisses und die Beschaffung der dazu erforderlichen Mittel,
owie im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde die Fürsorge für Feststellung
und Aufrechthaltung der Begräbnißordnung, die Regelung der Lösung von
Grabslellen und die Controle über die Führung der deehalbigen Negister:
die nächste Prüfung der Kirchrechnung, die Abgabe einer Aeußerung über das
Ergebniß derselben und deren Einsendung an Unser Cousistorium zur Revision,
ferner die Vorprüfung und Begutachtung des Weranschan für den Jahres-
haushalt der Kirchgemeinde, sofern die Aufslellung und Einreichung eines sol-
chen von Unserem Consistorium angcorduct werden sollte;
die Abgabe der Erklärung, ob Seitens der Kirchgeweinde gegen Person, Lehre
und Leben eines designirten Geistlichen, Cantors, Organisten und Kirchners
etwas Erhebliches und Gegründetes einzuwenden isl.
Bei Abgabe der gedachten Erklärung hat der Kirchgemeindevorsland in's
Auge zu fassen, daß selbstverständlich nur solche Eimwendungen zur Beachtung.
geeignet sind, welche innerhalb der bezeichneten Grenzen liegen d. h. sich auf
körperliche oder geistige Gebrechen, Verstshe gegen die Moral und sittliche Ehr-
barkeil oder auf kundgegebene Abweichung von dem zu Recht bestehenden Ve-
kenntnisse der evangelisch-lutherischen Landeskirche stüten. Erfolgt die Erklär-
ung Seitens des Kirchsemeindevorstands nicht einstimmig, so ist das Minder-
heitsgutachten mit eingureichen.
Die entgültige Entscheidung darüber bleibt Unserem Consistorium vor-
behallen;
die Betheiligung an der Kirchenvisitation nach Maßgabe der dieserhalb von
Unserem Consislorium zu treffenden Bestimmungen
die Wahl, Verpflichtung und Mitbeaufsichtigung der bei Nr. 4 nicht genannten
Kirchendiener;
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