Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

Beriretung 
nach Außen. 
Unterzeich. 
nung. 
Vorüig. 
Veschluß. 
Iienn 
*5 
Slim 
– 
. die Abgabe gutachtlicher Aeußerungen in kokaliichichen Beziehungen, auf Er- 
sordern Unseres Consistoriums oder des Ephora 
vorschriftsmäßige Mitwirkung bei den Wahlen 0 Vertrauensmänner; 
Erneuerung, Fortführung und Revision der Liste der selbstständigen Kirchge- 
meindeglieder überhaupt — wo eine solche von Unserem Cousistorium beson- 
ders angeordnet werden sollte B jedenfalls aber der Liste der stimmberechtigten 
Kirchgemeindeglieder (vergl. 
. die Mitfürsorge für die Sin und Zörderung der chrisllichen Sitte 
und Zucht in der Kirchgemeinde, sowie der kirchlichen Ordnung überhaupt, ins- 
besondere aber in Vcziehung auf T Confirmation, Trauung und Begräb- 
niß, hauptsächlich auch in der Wei 
n. daß der irchgemeindeworstono“ und jedes Mitglied verpflichtet ist, wahr- 
genommene Unordnungen zur Kenntniß des Pfarramts zu bringen, 
b. daß die Mitglieder des Kirchgemeindevorstands verbunden sind, bei den 
zur Autrechthaltung der kirchlichen Ordnung erforderlichen Warnungen, 
Vermahmungen und Eröffnungen des Pfarrero auf deshalbiges Ersuchen 
6fleteren mitzuwirken 
nneen Consistorium ist vorbehalten, im Falle hervortretenden Vedürfnifses 
bezüglich der vorgedachten Obliegenheiten nähere Vorschriften zu erlassen. 
30. 
*m 
S 
Nach Außen wird der Kirchgemeindevorstand durch den Vorsitzenden vertreten. 
Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten begründet werden, sind von allen Mitglie- 
dern des Kirchgemeindeworstanlt zu vollziehen. 
Iziehung resp. Gegenzeichnung der übrigen Auofertigungen wird Unser 
Consistnum, 50 Geeignete bestimmen. 
Den Vorsitz im Auigeneintevonlicher suhri der auch die rlchäftefährung und 
das Actenwesen leitende Pfarrer oder dessen Stellvertreter im Pfarramt 
Unser Consistorium ist jedoch befugk, unter besonderen Umständen in einzelnen Fall 
den Vorsitz sowohl im Kirchgemeindevorstand, als auch bei einer Kirchgemeindeversammlung 
einem Commissar zu übertragen. 
Wegen Vertretung des Pfarrers im Vorsitz im Falle seiner Verhinderung oder per- 
fönlichen Vetheiligung wird Unser Consistorimm das Erforderliche anordnen. 
Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und ladet dazu schriftlich unter 
Angabe der Tagesordnung ein. 
8. 32. 
Zur Beschlußfähigkeit des Kirchgemeindevorstands in den Sitzungen ist die Anwesen- 
men. heit von mindestens drei Mitgliedern außer dem Pfarrer erforderlich. 
Besteht der Kirchgemeindevorstand außer dem Vorsibenden nur aus drei Mitgliedern, 
3— so genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von nur zweien derselben. 
Be 
Eintra) 
Protokol 
esteht der Kirchgemeindevorstand aus mehr als sechs Mitgliedern, so ist er be- 
schlußfähig, wenn mehr als die Hälfte derselben anwesend ist. 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
	        
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