Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Der Abstimmung darf sich kein anwesendes Mitglied enthalten, ausgenommen in 
Fällen, die seine Person betreffen. Andernfalls gilt die Stimmenthaltung als Beitritt 
zur Mehrheit der Stimmen. 
Die gefaßten Beschlüsse werden sofort zu Groen genommen und dieses vom Vor- 
sidenr 8 den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet 
. 33. 
Die Ausführung gefaßter 2 #eschusesn vom Pfarrer, salls er dieselben für wider- Einntweilige 
rechllich oder dem wahren Interesse der Kirchgemeinde für schädlich erachlet, einstweilen Vanlandung 
beanstandet werden. Er hat dann innerhalb acht Tagen an Unser Consistorium Behufs Ruslührung. 
Einholung der Verfügung desselben zu berichten. 
5. 34. 
Der Kirchgemeindevorstand hat beim Beginne seiner Thäligkeit festzusetzen, was für Aucbieiben 
Nachtheile diejenigen Mitglieder treffen sollen, welche unentschuldigt die Situngen ver- % 
säumen. Geschieht dies nicht innerhalb sech Monaten, vom Tage der Verpflichtung ab 
Verechnet, so hat Unser Consistorium bezügliche Bestimumg zu treffen. 
5. 35. 
Bekundet ein Kirchgemeindevorstand eine harläckige fortgesette Vernachlässigung Ruslslung. 
seiner Amtspflichten, so kann Unser Consistorium zu dessen Auflösung schreiten und bis 
zur Neubildung eines Kirchgemeindevorstands die rommissarische Wahrnehmung der Ob- 
liegenheiten des Kirchgemeindevorstands anordnen. 
Im Falle solcher Auflösung steht es im Ermessen Unseres Consistoriums, andere 
Mitglieder nach F. 13 Nr. 2 aus den zuletzt gewählten Vertrauensmännern zu bestimmen 
oder eine Neuwahl von Vertrauensmännern anzuordnen und aus den neugewählten Ver- 
trauensmännern die Auswahl der Mitglieder nach Nr. 2 SF. 13 zu bewirken. 
Der Kinchgemeind worstand, wählt 
nen Schriftführe Shristlüher, 
inen nnnhe (Kirchkastenvorsteher), n 
einen Bauauffeh Vauausseher. 
Die beiden letzteren können er werden und brauchen nicht nothwendig Mit- 
olieder des Kirchgemeindevorstands zu fein. 
Unser Consistorium ist ermächtigt, da wo die Umstände es erfordern, die Annahme 
eines Schriftlührers. welcher nicht Mitglied des Kirchgemeindevorstands ist, zu gestalten. 
In Kirchgemeinden, in welchen die Geschäfte des Kirchgemeindevorstands einen er- 
heblichen Umfang haben, (worüber Unser Consistorium auf Antrag zu enischeiden hat), ist 
es zulässig, dem Schriftführer, sofern er auch die Expeditionsgeschäfte besorgt, eine ange- 
messene Verzütang aus der Kirchkasse zu bewilligen. 
t es ersorderlich erscheint, setzt Unser Consistorium auf vorgängige gutachtliche 
Neußeren v0 Kirchgemeindevorstands die Geschäftsobliegenheiten und Befugnisse der ge- 
dachten Beamten fest. 
4.c
	        
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