Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Ob ein Diener des Kirchgemeindevorstands anzunehmen ist, wird nach Anhörung 
des letzteren von Unserem Consistorium bestimmt. 
Die gedachten Beamten haben keine wtwh 
F. 3 
eiwestang Die Verwaltung und 71.1 des - der Marr- und andern kichhlichen 
55 9 Stellen (Parrlehn, Kirchschullehn u. s. w.) steht den Inhabern derselben bezw. den Dienst- 
schullehns, verwesern zu 
Unses Gonsihtorium kann zeitweise eine andere Verwalstung und Vertretung r—- 
Auf wahrgenommene Unordnungen oder Mängil in der Verwaltung und Wahr 
des Pfarrlehus und Kirchschullehns und ihrer Gaegsame den Inhaber aufrrrllan 4 
machen ist jedes Mitglied des Kirchgemeindevorstands bezw. dieser selbst verpflichtet. Im 
Falle der Erfolglosigkeit dieser Maaßnahme erstreckt sich diese Pflicht auch auf die Mit- 
theilung der gemachten Wahrnehmungen an “ Consistorium. 
S. 3 
Eriarderuß Vorbehaltlich des allgemeinen Obera sn. und Verfügungörechts Unseres Consisto- 
uanseniun bedürfen zu ihrer Gültigkeit an sich und dritten Personen gegenüber der Geneh- 
migung desselben die Beschlüsse und Erklärungen eines Kirchgemeindevorstands, wenn die- 
Consssoriumoselben benrefen 
die Errichtung, Abänderung und Aufhebung von Kirchgemeindeftatuten; 
die Veräußerung, Verpfändung und verzichtweise Aufgabe von unbeweglichen 
Gütern, Gerechtsamen, nuhbaren Rechten, Capitalien und Forderungen, welche 
der Kirchgemeinde als eigenthümlicher Erwerb zustehen; 
Veräußerung, Verpfändung und verzichtweise Aufgabe von unbeweglichen Gü- 
tern, Gerechtsamen, nuhbaren Rechten, Capitalien, Forderungen und beweglichen 
Eigenthumsgegenständen, welche der Aucche bezw. dem örtlichen Kirchenvermögen 
oder kirchlichen Stiftungen angehöre 
Aenderung der Dotation der Eruen- der Geisllichen und Kirchendiener, sowie 
der Stolgebühren, Bewilligung von Gehalten oder Vergütungen an Beamte 
des Kirchgemeindevorstands; 
Erbauung neuer Kirchen und geistlichen Gebäude (incl. Pfarr- und Kerchschul- 
ebäude), deren Umänderung oder Reparatur, sofern die Kosten der letzteren 
mehr als 300 Mark betragen; 
Veräußerung oder wesentliche Veränderung solcher Gegenstände, welche einen 
besonderen wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben, mögen sie der örklichen 
Kirche oder der Kirchgemeinde gehören 
die Aufnahme von Anleihen für die Tirchgemeinde, die Verminderung von 
Capitalien derselben oder des örtlichen Kirchenvermögens, die Ausleihung von 
solchen oder deren sonstige nuhbare Anlegung, sofern dieselbe nicht in inländi- 
ländischen Staakspapieren oder bei solchen Sparkassen erfolgt, die von Unserm 
Consistorium als geeignete Stellen bezeichnet worden nd; ; 
Veränderungen im Bestand der Kirchgemeindegrenz 
Austellung bezw. Führung von Civilprocessen für P örkliche Kirchenvermögen 
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3. 
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