21
oder für die Kirchgemeinde und Bestellung von sachwalterischen Vertretern in
Bezug auf solche Rechtsstreitigkeiten;
10. Aenderung der lokalkirchlichen Observanzen und Einführung neuer kirchlicher
Einrichtungen.
Besondere Bestimmungen.
. 39.
Wenn und solange auf dem Gottcsacker einer Kirchgemeinde in Ermangelung ande-
rer — ihr nicht gehörigen — Begräbnisplätze auch die Ueberreste von Personen, die
nicht Mitglieder der Kirchgemeinde waren, beerdigt werden müssen, so ist die letztere be-
rechtigt, die im Kirchgemeindebezirk wohnenden, nicht zur Rirchgemeinde gehörigen Per-
sonen in irgend einer durch Statut näher zu regeluden Weise hinsichtlich des Goltesackers
zu Gunsten der Kirchkasse zu belasten.
Die Wirksamkeit des gegemwärtigen Eitge erstreckt sich auf die Kirchgemeinden
Greiz und Zeulenroda erst von dem Zeitpunkte ab, von welchem ab dies, auf einen im
Einverständniß mil der Gemeindevertretung gestellten Antrag der Kirchenbeyulatlen in
Greiz bezw. der Lokalkircheninspection in Zeulenroda im Verordnungswege von Unserem
Consistorium bestimmt sein wird.
Von diesem Zeitpunkt ab erst erlischt für beide genannten Kirchgemeinden die Wirk-
samkeit aller dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden für Greiz und Zeulenroda be-
stehenden Normen.
§. 41.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gegenwärligen Gesetzes für die sämmtlichen länd-
lichen Kirchgemeinden des Fürstenthums wird durch allgemeine Verordnung Unseres Con-
sistoriums bestiunnt.
Von diesem Zeitpunkte ab treten alle den Vorschriften des gegenwärtigen Grsrtet
entgegenstehenden bisherigen Normen, soweit nicht“ durch die Bestimmungen des
binsichtlich der Kirchgemeinden Greiz und id Zeulenroda eine ne Ausuahme bestimmt ist, außer v. 0
K. 4
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist 2 Consistorium beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Salirgele
Gegeben Grei, den 7. April 1380. Heinrich XIXII.
8.) shaber.
7. Consistorial-Verordnung vom 8. April 1880
zur Ausführung des Gesetzes vom 7. April 1880, die Vertretung der
Kirchgemeinden betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Beronissimi wird zur Ausfährung des Gesetzs vom 7. April
1880, die Vertretung der Kirchgemeinden betreffend, auf Grund des 8 42 desselben
bis auf Weiteres Folgendes verordnet: