Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

Zu g 5 des : Gesetzes. 
Ju Die Selbstständigkeit im Sinne des Absah 2 des §. 5 des Gesehes wird durch ein 
*n z E. Hienstorhäliul bei eignem Haushalt nicht ausgeschlossen. 
Zu den §§. 7 und 19 des Gesetzes. 
7. 
Verlahren be Die Liste der stimmberechtigten Kirchgemeindeglieder ist nach dem Muster in der 
. Beilage A anzulegen 
t Die stimmberchtigten Kirchgemeindeglieder sind darin nach der Reihenfolge der 
Hausnummern derjenigen Wohnhäuser, in welchen sie wohnen, einzutragen. Unter jedem 
hemeinde- Eintrag ist wenigstens soviel freier Raum zu lassen, daß nicht mehr als drei Einträge 
ierder. auf eine Seite kommen. 
A. Sollte aus besonderen Gründen in einer Gemeinde die Verzeichnung in alphabekischer 
— Reihenfolge den Vorzug verdienen, so kann Fürstliches Consistorium dieselbe auf moti- 
virten Antrag des Pfarrers ausnahmsweise zulassen. 
Wenn die Kirchgemeinde mehr als eine Ortsgemeinde umfaßt, so sind die Stimm- 
berechtigten bemeeindeweise zu verzeichnen. Zwischen den Gemeindeabtheilungen sind einige 
Seiten beerer Raum zu lassen. 
Liste ist nach aseigier Aufstellung im Pfarramt zu Jedermanns Einsicht sieben 
Tage Lang öffentlich auszulegen 
Daß und von welchem Tage ab diese Auslegung stattfinden werde, ist Sonntags 
zuvor vom Pfarrer im Hauptgottesdienste nach der Predigt unter sachgemäßer Belehrung 
mit dem Beisügen zu verkündigen, daß etwaige Einsprachen gegen die Liste innerhalb 
fünf Tagen von dem bestimmt zu bezeichnenden Tage ab, welcher auf den letzten Tag 
der siebentägigen Auslegungszeit folgt, bei Meidung der Ausschliehung, beim Pfarramte 
— nach Bildung des Kirchgemeindevorstandes bei diesem — anzubringen seien. 
Die Bekanntmachung, sowie der Begimm und die Beendigung der Auslegung sind 
vom Pfarrer aktenkundig zu machen. 
Einsprachen. Mündlich augebrache Einsprachen sind mit Angabe des Grundes vom Pfarrer zu 
rotokoll zu nehme 
F. 4 
Aoschließun Wenn innerhalb der obgedachten fünftägigen Frist (F. 2) Einsprachen nicht erhoben 
* e worden sind, so ist die Liste alsbald nach Ablauf dieser Frist mit Angabe des Datum 
nicht keseen abzuschließen und vom Pfarrer mit der Bsscheinigung zu versehen, daß und innerhalb 
sr-. lcher Zeit sie nach vorschriftsmäßiger Bekanntmachung offentlich ausgelegen habe und 
daß innerhalb der geselichen fünftägigen Grist Einsprachen gegen die Liste nicht vorge- 
bracht worden seien. 
5 
Sind aber innerhalb der eben gedachten Frist Einsprachen gegen die Liste erhoben 
Verfahren bei worden, so hat der Pfarrer — nach Bildung des Kirchgemeindevorstandes dieser — über 
— dieselben zu entscheiden.
	        
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