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Fällt diese Entscheidung abhülflich aus, so ist die Liste nach erfolgter Berichtigung
oder Vervollständigung unter kurzer Anführung der Entscheidung, abzuschließen und mit
Bescheinigung über die Auslegung noch erfolgter Bekannimachung, sowie über die Er-
ledigung der erhobenen Einsprachen zu versehen.
Fällt die Entscheidung abfällig aus und will der Betheiligte Beschwerde bei Fürst= Lerfohren 5
lichem Consistorium dagegen ergreisen, so hat er dies bei Meidung der Ausschließung #r e ö35
binnen der gesetzlichen siebentägigen Frist — gerechnet vom Tage der Eröffnung der geladn 8
dachten Entscheidung — schriftlich zu thun. rochen
ieBeschwerdeschrift ist beim Pfarramt abzugeben. Der Pfarrer hat — nach
Vildung des Kirchgemeindevorstandes als dessen Vorsitzender — ungesäumt unter Einreichung
der Beschwerdeschrift und etwaigen sonstigen Verhandlungen nebst der Liste an Fürftliches
Consistorium zu berichten. Je nachdem Zurückweisung der Beschwerde oder abhülfliche
Enscheidurg erfolgt, ist in ähnlicher Weise wie oben bemerkt zu verfahren und so die
nach Bewirkung der etwa erforderlichen Berichtigung oder Vervollständigung, unter
7 des Datums zum definitiven Abschluß zu bringen.
7
Ab. und Zugänge von stimmberechtigten AAbchirweidenicdem sind im vorkommen= wazrung der
den Falle jedesmal alsbald in der kiste zu wahren * *
Kgänge.
Zu den 88. 9 und u des Gesetzes.
. 68.
Wird von Fürstlichem Consistorium die Verufung einer Kirchgemeindeversammlung Ve bei
nach §. 9 des Gesetzes angeordnet, so hat der Pfarrer zunächst mit dem etri Acs 5
vorstande eine Revision der Liste der stimmberechligten Kirchgemeindeglieder vorzunehmen E
und ist alsdaun nach den obigen Vorschriften (S. 2—6) zu verfahren. Nach erfolgtem
definitiven Abschluß der Liste hat der Pfarrer den Termin zur Versammlung dergestalt
anzuberaumen, daß wenigstens ein Sonntag in die Zwischenzeit fällt und nicht mehr als
14 Tage, aber nicht weniger als 8 Tage, zwischen der Anberaumung und dem Termine
liegen. Mindestens an einem dieser Sonntage hat der Pfarrer den Termin zur Kirchge-
meindeversammlung im Hauptgottesdienste unter Einladung der stimmberechtigten Kirch-
gemeindeglieder bekannt zu machen, und daß es geschehen zu den Akten zu bemerken.
Als Lokal der Kirchgemeindeversammiung ist wo thunlich ein Schulsaal des Kirch- eel der
ortes zu benutzen, jedoch außerhalb der fnaichten, mw
S. 1 sammlung.
Den Vorsitz in der urrcheneihanr homdnn führt der Pfarrer (vergl. jedoch §.
31 des Gesetzen). Der Vorsitzende hat die in der Kirchgemeindeversammlung gefaßten S.
Beschlüsse zu Protokoll zu nehmen, in welchem auch die erschienenen stimmberechtigten Aue1n 4
Kirchgemeindeglieder namentlich aufzuführen sind. Abstim
Zur Abstimmung sind nur solche Personen zuzulassen, die in der Liste der stimmbe-
rechtigten Kirchgemeindeglieder als solche aufgeführt stehen.