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Zu den 88. 13, 15 und lu. Abset 1 des Gesetzes.
eune, Wenn ein Kirchgemeindebezirk auch ua- ile von zu andern Kirchspielen gehörigen
— . Ortsgemeinden in sich schließt oder sonst die besonderen Verhältnisse es als nöthig oder
ES zweckmäßig erscheinen lassen, so können die in den von den betreffenden Ortsgemeinden
bue, abgetrennt liegenden Ortschaften resp. Häusern wohnenden stimmberechtigten Kirchgemeinde-
I- qlsedek r“l Wah gemeinshal von Fürstlichem Consistorium vereinigt werden, welche
helin er S5. 15 und 17 des Gesehes als Ortsgemeinde zu gelten hat.
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k#ler Bis auf Weiteres wird die Zahl der aus jeder Kirchgemeinde nach Nr. 2 des 8.
gbm13 resp. 5§. 15 und 17 des Gesetzes von Färstlichem Consistorium auszuwählenden
Mugleber des Kirchgemeindevorstandes, sowie die Zahl der aus jeder Ortsgemeinde nach
Vertwuens= §. 15 des Gesetzes zu wählenden Vertrauensmänner nach Anhörung des Ephorats so
bestimmt, wie die Uebersicht in Beilage B - Wegen des Filials Mönchgrün bleibt
8- die Bestimmung bis auf Weiteres ausgesetzt,
Für die Kirchspiele Greiz und FSered bleibt die Bestimmung unter Bezugnahme
auf F. 40 des Gesetzes vorbehalten.
Zu den §§. 17, 20, 21 des Gesetzes.
Wahlordnung Wahlordnung.
S. 13.
Was Vor Einleitung einer Wahl von Vertrauensmännern ist die Liste der stimmberechtig-
iplotn rl ten Wirchpemeindeglieder aufzustellen bezw. die bereits früher aufgestellte zu revidiren, even-
mit“( ehen 5r tuell zu berichtigen und nach Beobachtung des in §§. 2 6 oben vorgeschriebenen Ver-
fahrens zum definitiven Abschluß zu bringen.
S. 1
kunnesur 4 Erst nach ersolgten Abschluß der Förche Liste dürfen weitere Schritte zur Ein-
leitung der Wahl der Vertrauensmänner geschehen.
Die Verufung der stimmberechtigten Kirsgemeindeglieder zur Wahl erfelgt durch
den Pfarrer, — nach Bildung des Kirchgemeindevorstandes auf Beschluß und im Namen
desselben. Diese Einleitung zur Wahl ist an den beiden letzten Sonntagen vor dem
Termin vom Pfarrer im Haupigottesdienste nach der Predigt unter Bczeichnung
a. des Ortes, wo
¾ der Stunden, innerhalb welcher die Abstimmung erfolgen soll
der Zahl der aus der Kirchgemeinde — wenn dieselbe aus mehreren Ortsgemein-
den bEraeht. aus jeder einzelnen derselben — zu wählenden Vertrauensmänner,
d. der gesetzlichen Ersordernisse der Wählbarkeit (S. 18 des Ges.) unter angemessener
Ansprache bekannt zu machen.
aß und wenn dies geschehen, ist zu den Akten zu bemerken.
Ob der Wahltermin auch durch Anschlag an den Kirchthüren zur öffentlichen Kunde
zu bringen sei, ist dem Ermessen des Pfarrers bezw. des Rirchgemeindevorstandes
anheimgegeben.