Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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der Kirchgemeindevorstand, das Verzeichniß der gewählten Vertrauensmänner unter Au- 
habe der auf jeden gefallenen Stimmen an Sirsiches Consistorium ein. 
36. 
nRuswahl der Letteres wählt nach §. 17 des Gesche- aus den gewählten aeanenme die 
t vorgeschrihene Zabl von Mitgliedern des Kirchgemeindevorstands Nr. 2 des Ge- 
bondenmtt= setzes, §. 12 dieser Verordnung und Beilage B.) aus und 040 davon dem Pfarrer 
bezw. dem Kirchgemeindevorstand Nachricht. 
Piunih Der PMarrer bezw. der Kurchgemeindevorstand sebt die zu Mitgliedern des letzteren 
anis, Gewählten von der erfolgten Auswahl in Kenntniß, kündigt dieselbe, nachdem sich die 
ermeindrver. Gewählten über die Annahme der Mbtt erklärt haben und falls sich nicht ein weiteres 
glieder — Ver. Verfahren nach F. 38 vorher nöthig macht, am nächsten Sonntage im Hauptgottesdienste 
oslichtung. ab, beraumt zugleich auf einen der nächsten Sonntage die Einführung und Verpflichtung 
der gewählten sowic der sonst berufenen Mitglieder des Kirchgemeindevorslandes in ihr 
Amt an und vollzieht die Einführung zud Verpflichtung nach der Vormittagspredigt des 
behinez Sonntages nach Vorschrift des F. 27 des Gesetzes. 
i ist folgende zierssene. 
, elobe vor Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, den mir 
brloblshe Dienst als Mitglied des Kirchgemeindevorstandes in allen 
Stücken mit gewissenhafter Sorgfalt in Uebereinstimmung mit dem 
Worte Gottes, dem Bekenntnisse der evangelisch-lutherischen Landes- 
kirche nach den bestehenden Vorschriften zum Besten der Kirchge- 
meinde zu führen und mit Treue darauf zu achten, daß in der 
Kirchgemeinde Alles ordentlich zugehe“ 
den Mitgliedern des Kirchgemeindevorstandes vom Pfarrer laut vorzulesen und die Frage 
an sie zu richten: „Wollen Sie dies angeloben?“ 
worauf jeder — unter Abgabe des Handschlags in die Hand des Pfarrers, sein Ge- 
löbniß mit einem „Ja“ alzulegen hat. 
Ueber das ganze Verfahren nach zegenwartigen 8. ist Notiz zu den Akten zu geben. 
— Erklärt ein in den Agin- gewähltes Kirchgemeindeglied das Amt 
Ablehnung, ablehnen zu müssen, dann ist das in §S. 23 des Gesezes vorgeschriebene Verfahren ein- 
zuschlagen und nach erfolgter enng der Gesechmäßigkeit der Ablehnung behufs Aus- 
wahl eines anderen Mitglieds des Kirchgemeindevorstands aus der Zahl der Vertrauens- 
männer an Fürstliches Consistorium vom Pfarrer resp. Kirchgemeindevorstand zu berichten. 
39. 
4unRMV Bei den Ergänzungewahlen (5. 25 des Ges.) ist, soweit nicht die Natur der Sachr 
Albveichungen mit sich bringt, in gleicher Weife wie oben vorgeschrieben zu verfahren. 
(Schluß der Wahlordnung.) 
Zum §. 30 ## Gesehes. 
uelen un· S. 4 
ein · Die Berichte, Schreiben und anderen efertigungen des Kirchgeneindevorstandes 
ein, sind in der Regel vom vorsihenden Pfarrer abzusassen und im Concept wie Reinschrift
	        
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