Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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in unmittelbarem Anschluß an die Ausschußsitzung die Jahreslisten der erwählten 
R und Hülfsschöffen, sowie die Geschworenen-Vorschlagsliste aufzuslellen 
. 44 und 88 des G berichtuersafsngtgetebe und die letztere Liste nebst den 
#. Cinfprachen, welche sich auf die in dieselbe aufgenommenen Personen 
beziehen, dem Präsidenten des ongerichtes in Gera zur weiteren Vesligung 
in Gemäßheit von §. 89 ff. des Gerichtsverfassungögesebes und der 5§. 1 
und 2 des Staatsvertrags vom 11. November 1878 (Gesetzsammlung vom 
Jahre 1879 S. 60) zu übersenden, 
. bid zum 1. November eines jeden Jahres die Tage der ordentlichen Sitzungen 
des Schöffengerichto für das folgende Geschäftsjahr festzustellen (§. 45 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes), 
. im Laufe deo Novembers eines jeden Jahres die Ausloosung der Hauptschöffen 
vorzunehmen (F. 45 des Gerichtsverfassungsgesees) und 
4 vor dem Schlusse eines jeden Jahres die Schöffen von ihrer Ausloosung und 
von den Situngstagen, an welchen sie im Laufe des folgenden Jahres in 
Thätigkeit zu treken haben, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Aus- 
bleibens in Kenntniß zu seben (F. 46 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
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Die Urlisten, die Jahredlisten der Hauptschöffen und die Vorschlagslisten der Ge- 
schworenen sind in der Weise anzulegen, daß sie die erwählten Personen in der durch 
alphabelische Ordnung ihrer Familien-Namen sich bestimmenden Reihe unter folgenden 
fünf Rubriken: 
a. laufende Nummer, 
b. Familien-Name und Vorname, 
. Stand, Gewerbe u. s. w., 
d. Wohnor 
c. besondere Bemerkungen 
genau bezeichnet aufführen. 
In der Jahresliste der Hauptschöffen und der Geschworenen-Vorschlagsliste sind die 
Familien-Namen mit lateinischen Buchstaben zu schreiben. 
Von den Amtsgerichten sind die ermriwwevac bres Bezirks unverzüglich auf 
die pünktliche Wahrnehmung der für sie aus den 88. ud 6 dieser Verordnung im 
gegenwärtigen Jahre und in den folgenden Jahren 6S natbenden Obliegenheiten noch 
:Z. 
besonders, zugleich aber darauf aufmerksam zu machen, daß sie in keinem Jahre zweck- 
mäßig vor dem 1. Juli mit der Aufstellung und Auslegung der Urlisten zu begimen 
haben werden, weil andernfalls die Richtigkeit der Listen bis zu dem Zeitpunkte, an wel- 
chem sie in Gebrauch kommen, durch inzwischen eintretende Veränderungen in den Personen 
und den persönlichen Verhältnissen der in die Liste aufgenommenen Einwohner des Ge- 
meindebezirks wesentlich beeinträchtigt werden könnte. 
Greiz, am 12. Juni 1880. Fürstlich Muf= F andesregierung. 
C. Perthes.
	        
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