Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

§S. 24. 
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Uebersicht 
seiner Thgtenê unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu geben ist. 
Dasselbe ist allmonatlich der mit der besonderen Leitung des Vorbereitungsdienstes 
betrauten Person zu übergeben und von dieser zum Zeichen genommener Einsicht mit einem 
Vermerke zu versehen. 
Dritter Titel. 
Die zweite juristische Prüfung. 
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Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist an die Landesjustig- 
verwallung debjenigen Staats zu richten, für welchen die Prüfung abgelegt werden soll. 
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militairpflicht genügt 
habe oder vom Militairdienste ganz oder theilweise befreit sei. 
Dem Gesuche ist das Geschäftoverzeichniß (. 24) beizusügen. 
· 8. 26. 
Die Zeit, während welcher ein Referendar in Folge von Krankheit, Beurlaubung, 
Einziehung zu militärischen Dienstleistungen oder aus anderen Gründen dem Vorbereitungs- 
dienst entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in An- 
rechnung zu bringen, wenn dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von acht Wochen 
nicht übersteigt. War der Referendar über acht Wochen dem Vorbereilungsdienste ent- 
zogen, so kann eine Anrechnung der Überschießenden Zeit nur aus besonderen Gründen 
erfolgen. 
i- 
Wenn die Prüfung des Gesuches und der vorliegenden Zeugnisse (5. 22) ergiebt, 
daß der Referendar den Vorbereilungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet hat, und daß er 
zur Ablegung der zweilen Prüfung für vorbereitet zu crachten ist, erfolgt Seilens der 
Landesjustizverwaltung die Zulassung zur zweilen Prüfung durch Ertheilung des Auftrags 
zur Vornahme derselben an das Oberlandesgericht. 
8. 28. 
Bei dem Oberlandesgerichte wird eine aus sechs Mitgliedern bestehende Prüfungs- 
Kommission gebildel. — Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt die Mitglieder 
und aus denselben den Vorsitzenden. 
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsihenden und zwei von diesem be- 
stimmte Mitglieder der Kommission. 
Die zweite Prüfung ri rine risic und mündliche und soll einen wesentlich 
praktischen Charakter an lich tr 
ie ist darauf zu Aichlale ½ der Reserendar sich eine gründliche Kenntniß des 
Reiherchte des gemeinen Rechie und des Partikular-Rechts erworben hat, und ob er 
für befähigt zu e crachten ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staatsanwalt und 
Rechtoanwalt eine selbstständige Stenng mit Erfolg einzunehmen.
	        
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