58.
S. 30.
Die schriftliche Prüsung hat eine rechtowissenschaftliche Arbeit, eine Relation und die
Beantwortung einer Anzahl schriftlicher Fragen zum Gegenstande.
S. 31.
Der Vorsitzende der Prüfungs-Kommission hat dem zur Prüfung zugelassenen Reserendar
die Aufgabe zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung Prozesaakten
behufs Anfertigung einer schriftlichen Relation mitzutheilen. Jede der beiden
Arbeiten ist binnen einer Frist von sechs Wochen abzuliesern, welche aus erheblichen Gründen
von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bis zu zwei Monaten erstreckt
werden kann.
Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu bezeugen, daß er dieselben selbstständig
angefertigt habe.
§. 32.
Die Relation muß eine vollständige Darstellung des Sach= und Rechtsverhältnisses,
ein begründetes Gutachten und einen Urtheilsentwurf enthalten.
F. 33.
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erslattet werden.
Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission sind auf sein Ersuchen von den Vorständen
der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzutheilen.
§. 34.
Dem Ermessen der Prüfungs-Kommission bleibt vorbehalten, an Stelle der Relation
aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher Prozeßverhandlungen unter
Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist (§. 31 Abs. 2) zur Aufgabe zu stellen.
8. 35.
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Klaufur. Welche Hülfsmittel
bei den Klaufurarbeilen zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungs-Kommission.
KS. 36.
Die Beurtheilung der schristlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern der Hrüfungt
kommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung ablegen soll.
Erachten dieselben die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relalion für völlig mißlungen,
so kann der Reserendar auf Bericht der Prüfungskommission von der Landesjustizverwaltung
sosort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen werden.
5S. 37.
Die mündliche Prüfung erfolgt vor drei Mitgliedern der Prüfungs-Kommission einsähiehh
des Vorsitzenden derselben.
Mit der Prüfung ist ein freier Vortkrag aus Akten zu verbinden, welche dem Referendar
drei Tage vor dem Prüfungstermine zugestellt werden.
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
F. 38.
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs, Referendare vorgeladen
werden.