Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

58.

S.  30.
Die  schriftliche  Prüsung  hat  eine  rechtowissenschaftliche  Arbeit,  eine  Relation  und  die
Beantwortung  einer  Anzahl  schriftlicher  Fragen  zum  Gegenstande.

S.  31.

Der  Vorsitzende  der  Prüfungs-Kommission  hat  dem  zur  Prüfung  zugelassenen  Reserendar
  die  Aufgabe  zur  rechtswissenschaftlichen  Arbeit  und  nach  deren  Ablieferung  Prozesaakten
  behufs  Anfertigung  einer  schriftlichen  Relation  mitzutheilen.  Jede  der  beiden
Arbeiten  ist  binnen  einer  Frist  von  sechs  Wochen  abzuliesern,  welche  aus  erheblichen  Gründen
  von  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  bis  zu  zwei  Monaten  erstreckt
werden  kann.

Am  Schlusse  der  Arbeiten  hat  der  Referendar  zu  bezeugen,  daß  er  dieselben  selbstständig
  angefertigt  habe.

§.  32.
Die  Relation  muß  eine  vollständige  Darstellung  des  Sach=  und  Rechtsverhältnisses,
ein  begründetes  Gutachten  und  einen  Urtheilsentwurf  enthalten.

F.  33.
Die  Relation  kann  aus  laufenden  oder  zurückgelegten  Akten  erslattet  werden.
Dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  sind  auf  sein  Ersuchen  von  den  Vorständen
  der  Gerichte  zur  Prüfung  geeignete  Prozeßakten  mitzutheilen.

§.  34.
Dem  Ermessen  der  Prüfungs-Kommission  bleibt  vorbehalten,  an  Stelle  der  Relation
aus  Prozeßakten  eine  schriftliche  Relation  auf  Grund  mündlicher  Prozeßverhandlungen  unter
  Bestimmung  einer  anderen  entsprechenden  Frist  (§.  31  Abs.  2)  zur  Aufgabe  zu  stellen.

8.  35.
Die  Beantwortung  der  schriftlichen  Fragen  erfolgt  unter  Klaufur.  Welche  Hülfsmittel
  bei  den  Klaufurarbeilen  zu  gestatten  sind,  bestimmt  die  Prüfungs-Kommission.

KS.  36.
Die  Beurtheilung  der  schristlichen  Arbeiten  liegt  denjenigen  Mitgliedern  der  Hrüfungt
kommission  ob,  vor  welchen  der  Referendar  die  mündliche  Prüfung  ablegen  soll.

Erachten  dieselben  die  rechtswissenschaftliche  Arbeit  und  die  Relalion  für  völlig  mißlungen,
  so  kann  der  Reserendar  auf  Bericht  der  Prüfungskommission  von  der  Landesjustizverwaltung
  sosort  in  den  Vorbereitungsdienst  zurückverwiesen  werden.

5S.  37.
Die  mündliche  Prüfung  erfolgt  vor  drei  Mitgliedern  der  Prüfungs-Kommission  einsähiehh
  des  Vorsitzenden  derselben.
Mit  der  Prüfung  ist  ein  freier  Vortkrag  aus  Akten  zu  verbinden,  welche  dem  Referendar
  drei  Tage  vor  dem  Prüfungstermine  zugestellt  werden.
Die  Prüfung  ist  nicht  öffentlich.

F.  38.
Zu  einem  Prüfungstermine  können  mehrere,  jedoch  nicht  über  sechs,  Referendare  vorgeladen
  werden.