Gesetzsammlung
das Fürstenthum gaas Aelterer Linie.
(0
(Ausgegeben am 7. nn’-o 1880.)
i o-Bekaunt vom 28. Angust 1 1880,
die en der . 77 ronung für das Deutsche Neich
vom 13. August 1880 betreffend.
Einer Mittheilung des Herrn Reichokanzlers zufolge ist, Behufs Herbeisuhrung thun-
lichster Uebereinstimmung der für den inneren Deutschen Telegraphen-Verkehr bestehenden
Vorschriften mit den bezüglichen Bestimmungen der am 1. April in Kraft getretenen Lon-
doner Ansführungs. Uebereinkunft zum internationalen Telegraphen-Vertrage, die Telegraphen=
Ordnung vom 21. Juni 1872 einer Revision unterworfen und unterm 13. August eine
neue Telegraphen-Ordnung erlassen worden.
Die letere, welche mit dem 1. Okkober dss. Io. in Kraft trikt, wird hierdurch für
das diesseitige Staatsgebiet zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 23. August 1 4
Fürstlich Reuß-Pl. Laudesregiermg.
Fab
C. Perthes.
Telegraphen Ordnung
r das
Deut#che Reich
vom 13. August 1880.
Auf Grund des Arlikels 48 der Reichoverfassung wird nachstehende Telegraphen=
ordnung erlassen.
S. 1.
1 Die Benutung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht
Jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphenan-
stalten grihnese, ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespon-
denz zu schließ
11
Benuhung
Telegraphen.