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II Der Absender eines Privattelegramms ist verdsictet auf desfallsiges Verlangen
sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Es sieht demselben seinerscits frei, in sein
Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufzunehmen.
III Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten
des öffenklichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurück-
gewiesen. Die zssheidu über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsleher der
Ausgabeanstalt, bz. der Zwischen- oder Ankunftanstalt oder dessen Verlreter, in zweiter
Instanz der dieser Austalt vorgesebten Ober-Postdirection und in lehler Insta# dem
Reichs- Postamte zu, gegen dessen Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet.
Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des In-
halts nicht zu.
5S. 2.
Vewehrung Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Tele-
relcgrapen. grammen an Unbefugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimniß auf das Strengste
un gewahrt werde.
5. 3.
ddienhisunden. Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für den
Telcsich den · Verlehr mit dem Publilum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich:
onktallen. nstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht),
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bio Mitternacht),
) Anstalten mit vollem Tageödienst (bis 9 Uhr Abends),
4) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst.
Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 1. April bis
Ende September um 7 Uar Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um
8 Uhr Morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter d werden, den örtlichen Be-
dürfnissen entsprechend, für jeden Ort besonders fefstgestellt.
5S. 4.
. . I Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vor-
* handenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben
nn werden die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Ist am Bestimmungsorte eine Telegraphen-
anstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten be, der seitens
e Aufgebers bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post, oder durch Eil-
boten, eder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. Der Ausgeber eines Tele-
hramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphen-
gusiat r und von dort bis zum Bestimmungsorte durch die Post befördert
. Isl keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt
dan Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem besten Ermessen.
Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung
sich als unausführbar erweist.
II Die Ausgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „amtslagernd", posllagernd“
oder „bahnhoflagernd" ist zulässig.
2.