Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

68. 
§. 5 
1 Die Talegramme Ietsallen rücksichtlich ihrer Behandlung in solgende Gattungen: 
1. Staatslelegram 
2. Talegraphe Dienfuelegramme, 
3. a) dringende 
5) gewöhnliche 
ei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet 
und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, 
die Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privaltelegrammen und die dringenden Privat- 
lelegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorzug. 
II In Bezug auf die Abfassung der Telegramme sind zu unterscheiden: 
1. Telegramme in offener Sprache, 
2. Telegramme in verabredeter Sprache, 
3. Telegramme in chiffrirter Sprache. 
III Die Telegramme in offener Sprache müssen in deutscher Sprache oder in einer 
derjenigen Sprachen, welche durch die Telegraphenverwallung als sonst noch zugelassen 
bekannt gemacht werden, der Art abgefaßt sein, daß der Inhalt einen verstäudlichen Sinn 
hat. Für Telegramme, welche streckenweise, oder ausschließlich durch Teusfrphen der 
innerhalb des Deuischen Reiches gelegenen Eisenkabnen zu befördern sind, ist jedoch die 
Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Froche 
der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
IV.Telegramme in verabredeter Sprache werden aus Wörtern zusammengesetzt, 
welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche Bedentung hat, keine für die betreffenden 
Dienssstellen verständlichen Säe bilden. Diese Wörter werden aus Wörterbüchern ent- 
nommen, welche für die Korrespondenz in verabredeter Sprache zugelassen worden sind. 
edes Telegramm darf nur aus Wörtern beslehen, welche einer und derselben Sprache 
(vergl. unter III) angehören. Eigennamen dürfen bei der Ausstellung der Wörter buͤcher 
nicht verwendet werden. Dieselben werden bei der Abfassung der Telegramme in verab- 
redeter Sprache nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache zugelassen. Die Aufgabe- 
anstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Ausführung der vorstehenden 
Vorschriften einer Prüfung zu muterfiehen- 
V Als Telegramme in chiffrirter Sprache werden angesehen 
a) dirnigen Telegramme, deren Tert aus Ziffern oder zeheinen Buchstaben be- 
Privattelegramme. 
b) beitgen Telegramme, welche entweder Reihen oder Gruppen von Ziffern oder 
Buchstaben, deren Bedentung der Aufgabeanstalt nicht bekannt ist, oder Wörter, 
Namen oder Zusammenfügungen von Buchstaben enthalten, welche die für die 
offene oder verabredete Sprache geforderten Bedingungen nicht erfüllen. 
VI Der Text der chiffrirten Telegramme kann entweder ganz chiffrirt, oder zum 
Theil chiffrirt und zum Theil offen sein. Der chiffrirte Text muß entweder ausschließlich 
aus Buchstaben des Alphabeté, oder ausschließlich aus arabischen Ziffern bestehen und 
von dem vorhergehenden bz. nachfolgenden Text in offener Sprache durch Klammern ge- 
trennt sein. 
117 
Eintheilum 
—l.
	        
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