Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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IV Die sür den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife kön- 
nen bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
V Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer Pfen- 
nigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
S. 10. · 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung vor ul 
den übrigen gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ " 
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III angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahnstation aufgegebenen Telegramme 
kommt dagegen nur einfach — wie für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung. 
S. 11. 
1 Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, vor- S#hahte 
ausbezahlen. 
II Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird die Gebühr eines gewöhn- 
lichen Telegramms von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Ant- 
wort vorausbezahlt werden, so ist diese im Text des Ursprungstelegramms anzugeben. 
Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der 
Telegrammansferligung ein Antwortssormular, welches demselben die Besugniß ertheilt, 
in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestim- 
mung innerhalb 6 Wochen unentgeltlich aufzugeben. 
IV Der für die Antwort gezahlte Betrag wird, wenn der Empfänger von dem 
Antwortsformular keinen Gebrauch gemacht hat, auf Verlangen an den Aufgeber zurück- 
gezahlt. Zu diesem Zweck muß der Empfänger vor Ablauf der unter III festgesetzten 
Frist den bezüglichen Antrag unter Beifügung des Ankwortsformulars bei der Anstalt an- 
bringen, welche ihm dasselbe ausgehändigt hatte. Es wird sodann wie in Gebühren- 
erstattungsangelegenheiten (vergl. §. 26) verfahren. 
V Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, daun wird 
die im §. 23 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Auf- 
vabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt die Ankunfts- 
anstalt den Aufgeber unmittelbar von der Unbestellbarkeit durch eine dienstliche Meldung, 
welche die Stelle der Antwork vertritt, sobald die zur Auffindung des Empfängers unter- 
nommenen Nachforschungen sich alo fruchtlos erwiesen haben, spätestens nach 8 Tagen. 
Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des für die Antwort bestimmten 
Formulars, so giebt die Ankunftsanstalt dem Aufgeber ebenfalls Keuntniß durch eine 
dienstliche Meldung, welche gleichfalls die Stelle der Antwort vertritt. 
8. 12. 
1 Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung des- Werglichene 
selben zu verlangen. In diesem Falle ist das Telegramm von den verschiedenen Anstalten, "# · 
welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen.
	        
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