Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung, gemäß der angegebenen Aufschrift, weiter 
an den neuen, ihr in der Wohnung des Empfängers mitgetheilten Bestimmungsort 
beförder 
Der Zusabe, nachzusenden“ kaun auch von mehreren, hintereinander stehenden Be-· 
ftümmungdaugaben begleitet sein; das Telegramm wird daun nacheinander an jeden der 
augegebenen Bestimmungdorte, nöthigenfalls bis zum letten, befördert. 
III Für die Nachsendung eines Telegramms auf telegraphischem Wege von dem ur- 
sprünglichen an einen neuen Bestimmungoork wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet 
und vom Empfänger erhoben (vergl. F. 21 "5 und V). 
1 Die Telegramme können gerichtet ee an mehrere Empfänger in einem Sur 
oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen desselben Ortes, n 
mit oder ohne Weilerbeförderung durch die Post bz. durch Eilboten 
II Soll ein Telegramm von der Ankunftöanstalt behuss Vestellung, wie unter 1 an- 
gegeben, vervielfältigt werden, so wird dasselbe bei der Taxirung nur als einziges T% 
gramm angesehen, wobei alle Ausschriften in die Wortzahl eingerechnet werden; für d 
zweite und jede weitere Auefertigung wird bei Telegrammen bis zu 100 Worien, ein- 
schließlich aller Aufschriften, eine Gebühr von je 40 Pfennig und bei längeren Telegrammen 
ür jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil derselben mehr eine Gebühr von je 
40 Pfemig erhoben. 
. 17. 
1 Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus er- 
solgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Posl oder durch Eilboten, oder durch 
ost und Eilboten, oder durch Estafett 
Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Aierbesrderuny in einem 
tapxpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. S. 6 VI 
III Telegramme, welche mit der Post weiterbefördert, oder posllagerud niedergelegt 
werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt ohne Kosten für den Aufgeber und für 
den Empfänger zur Post gegeben, und zwar die gegen Empfangsbescheinigung zu beslellen- 
den Telegramme als eingeschriebene Briefe, dagegen die übrigen Telegramme als gewöhn- 
liche eese 11ergl 8. 21). Ausgenommen sind folgende Fälle: 
r Telegramme, welche von der inländischen Hee unseausialt mit der Post 
nach anßekenkopaqchcnLes-idemwettetlsefotdcktIokkdkstsollm,hqtdekAufgcbec 
die Postgebühr zu entrichten. 
Telegramme, welche nach der Angabe des Ausgebers, und ohne daß eine Unter- 
brechung der regelmäßigen telegraphischen Verbindung stattfindet, einer an einer 
Grenze gelegenen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach 
dem Nachbargebiete oder über dasselbe hinaus nach einem Orte innerhalb 
Europas übermittelt werden sollen, werden als nufrankirte Briefe behandelt; 
das Porto fällt dem Empfänger zur Last. 
IV Die Kosten für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, ingleichen die 
bei der Weilerbeförderung durch die Posl entstehenden Kosten für die Eilbestellung sowohl 
im Orte, als nach dem Landbestellbezirkt der Postanstalten werden in der Regel vom 
12 
Weiterbesör- 
derung. 
do
	        
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