Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Bezahlung eines Landtelegramms von 10 Worten verlangen, daß die See-Telegraphen- 
anstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die 
stellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm von 
der See.Telegraphenanstalt am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt. 
IV Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See-Telegraphen- 
anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 5 Pennig für jedes Wort. 
Dieselbe wird den nach den sealtigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. 
Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom 
Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger 
erhoben. 
8. 20. 
1 Vor begonnener Abtelegraphirung kann jedes Telegramm vom Absender zurückge- * 
sordert werden. Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 20 P. er Md 
stattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telc- 0en Kee 
hraphenverwallung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Em- o 
pfangsanzeigen ꝛc. werden jedoch dem Aufgeber zurũckgezahlt, wenn die dorausbezahlie 
Leislung nicht ausgeführt worden ist. 
Verlangen, daß ein bereils abgegangenes Telegramm nicht bestellt werde, 
muß mittels besonderen Telegramms des Aufgeber# an die Bestimmungsanstalt gerichtet 
werden; für dieses Telegramm sind die tarifmähigen Gebühren zu zahlen. Von dem 
Erfolge wird dem Aufgeber brieflich Kenniniß gegeben. Verlangt der Aufgeber tele- 
hrapbische Auskunft, so hat er die Antwortsgebühren vorauszubezahlen. Die erlegten Gebühren 
für das Toleicmm, dessen Vestellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zu- 
rückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schrift- 
lich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen. 
1 Die Telegramme werden bei der Bankezne bz. gleich nach der Ankunft bei der Vetandlung 
Veslimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen der Tele- 
gramme bei 
und erforderlichen Falls mit Empfangsscheinen versehen. — 
L Enysangsscheine werden nur ausgestellt für ungsonstoll. 
Staatstelegramme 
und 
Telegramme mit bezahlter Empfanganzeige. 
III Die ankommenden Telegramme werden, wenn sie nach dem Orte selbst gerichtet 
sind, so schleunig als möglich bestellt; wenn sie nach anderen zu dem Bestellbereich der 
Bestimmungsanstalt gehörigen Orten bestimmt sind, der Post bz. den Eilboten zur Wei- 
terbeförderung mit möglichster Beschleunigung zugeführt. 
Jedermann kann, erforderlichen Falls nach gehörigem Ausweis, (auch brieflich) 
verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Beslellbezirk 
ihm zugustellenden Telcgramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt bz. weiter 
befördert werden (vergl. S. 15 
Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben 
die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch 
12“
	        
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