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ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenkhaltsort des
Empfängers zweislhast bekannt ist, und sich daselbst eine Reichs-Telegraphenanstalt be-
findet (vergl. F. 15).
§. 22.
##ltelung der ! Die Bestimmungsanstalt sendet die eingegangenen Telegramme ohne Aufenthalt
c% Vrouhne nach der Veh#ung des Empfängers, bz. nach dem in der Ausfschrift bezeichnelen Ort,
-— oder nach der
anstati I1 Eisnt.“ bwie Dienst- und dringende Privaltelegramme werden mit Vorrang vor
anderen Telegrammen bestellt.
III Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren
Vorstand gerichtetco Siaatetrtehranm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfüg-
ung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der beklreffenden Behörde, oder, in dessen
Abwesenheit, sein Stellverkreter als berechtigt angesehen werden.
IV Privatlelegramme, sowie dienstliche Telegramme, welche nicht an eine Behörde
oder deren Vorstand gerichtet find, können in der Wohnung des Empsängers an diesen
selbst, an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, an einen Geschäftogehülfen, einen Dienst-
boten, den Gast- oder Hauswirih oder den Portier des Gasthofes b3. des Hauses abge-
geben werden, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen BVevoll-
mächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber die eigenhändige
Bestellung in der Aufschrift des Telegramms nicht verlangt hat.
V Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der hir N. der Wohnung des
Empfängers befinden, lönnen die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht ausge-
stellt sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk
veigenhändig" tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; Telegramme,
welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder
dessen Stellvertreter abgegeben.
VI Die an Reisende nach einem Gaslhof gerichteten Telgramme werden, wenn der
Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirih rc. des Gasthofes mit dem Ersuchen
abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen, bez. dasselbe dem Em-
pfänger bei seinem Eintreffen zanchuhändigen, Am Tage nach der erfolgten Uebergabe
eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwi-
schen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Be-
nachrichtigungozeltels wieder abgeholt und zur Verkehrganstalt zurückgebracht. Diese er-
läßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird das
Telegramm wie alle übrigen unbestellbaren Telegramme behandelt.
VII Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telgramm
annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein
Enpfangsschein ausgesertigt ist, oder wenn sich für die Beslellung eines Telegramms ohne
Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht darbietet,
einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurückzulassen bg. an
die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen.
it den Telegrammen, welche mit einem Vermerk wegen der eigenhändigen Vestellung