Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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versehen sind, ist in böleichr Weise zu verfahren, wenn der bczeichnete Empfänger selbst 
nicht angelroffen w 
VIII Wenn dl Vote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen 
den Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushän- 
digt, hat der Letztere in dem Eupfangeschein seiner eigenen Unterschrist das Wort „für“ 
und den Namen des Empfängers beizusügen 
IX Dem Voten ist die Annahme von Weschenlen untersagt. 
8. 23. 
1 Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit 
wird der Aufgabeaustalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit 
eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher Veran- 
lassung beseitigt werden kann und nuh, und ist der Absender des unbestellten Telegramms 
aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt: dann wird 
die Unbestellbarkeitsmeldung diesem gegen Bezahlung einer Gebühr von 30 Pfennig 
übermitlelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms 
nur durch ein bezahltes Telegramm vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. 
Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als wwcsela zur An- 
stalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs 
Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird sol- 
ches vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeich- 
nung: „amts-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen. 
8. 24. 
1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder 
deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und hat 
Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme ent- 
stehen, nicht zu verlreten. 
II Die entrichtete Gebuhr wird jedoch erstaktet: 
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht 
oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände de Empfängers gelangt i 
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Verslümmelung erweislich 
seinen Zweck nicht hat erfüllen können. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als 
Beweisstück ist beizufügen: 
eine schriftliche CEkllirnng der Bestimmungoanstalt oder des Empfängers, wenn 
Telegramm nicht angekommen ist, 
die dem Erwisher zugeslellte Ausfertigung, wenn es sich um Verstümmelung 
oder Verzögerung handelt. 
III Bei Rückforderungen wegen Verstümmelungen muß nachgewiesen werden, daß 
und durch welche Fehler das Telegramm derartig verstümmelt isl, daß es seinen Zweck 
nicht hat erfüllen können. 
V JFeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Aurechtes inner- 
halb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden. 
Unbesie lbare 
Telegramme. 
Gewährleist- 
ung.
	        
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