Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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8. 28. Telegraphen- 
Die Bedingungen für Telegraphen-Nebenstationen und „Nebenanlagen, sowie für etraae 
Fernsprechanlagen in größeren Städten und deren Umgebung werden vom Reichs-Postamte ansagen. 
esigesebi urrtot 
§. 29. 
1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich vor- Geltun ebe · 
geschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahntelegraphen *7 
befördert werden. 
II In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Be- 
stimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung. 
5. 3 
Gegenwärtige Teichraphenorhnung tritt 8 1. Oltober 1880 in Kraft. #eitpuntt der 
Berlin, den 13. August 1880. jahrung. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Fürst von Hohenlohe. 
 
	        
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