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5. 12.
Die in den 55. 1—3 und 10 bezeichneten Bücher werden vom Gemeindevorstande
abgestempelt und foliirt und sind daher bei dem Letzteren zu diesem Zwecke von den ge-
nannten Geschäftstreibenden vorzulegen.
Diese Bücher sind jederzeit im Laufenden zu erhalten. Jedes Geschäft nß sefort
beim Abschlusse in dieselben bingetragen werden. Außerdem haben die §. 1,
zeichneten Personen jeden gekauften bezw. in Pfand genommenen deent gtoes o
der betreffenden Nummer zu versehen, unter welcher er in dem Geschästsbuche ein-
getragen ist.
8. 13.
Jeder örtlich zuständigen Polizei. und Justizbehörde belehungeweis. den . einer
solchen beauftragten Beamten ist die Einsichtnahme in die na 1, 2, 3 und
zu führenden, jeder Zeit bereit zu haltenden Bücher *#v“ #n hestalten.
Der örtlich zuständigen Polizeibehörde sind von Pfandleihern und Rückkaufshändlern
auch die in Bczug auf die in ihrem Besite jeweilig befindlichen Pfandstücke resp. Kaufs-
gegenstände bezüglichen Feuerversicherungsscheine jeder Zeit auf Verlangen vorzulegen.
S. 14.
Bollgeschriebene“ oder sonst zum ferneren Gebrauche für den Inhaber untauglich ge-
wordene Bücher der in 88. bis 3 und 10 bezeichneten Art sind von dem Inhaber des
betreffenden Gesgeste 0 Jahre lang, vom letten Eintrag an gerechnet, aufzubewahren
oder der Polizeibehörde zur Aufbewahrung zu übergeben, auch auf Verlangen der Be-
hörde zur Einsicht jederzeit vorzulegen.
Den Bestimmungen dieses Regulativs unterliegen auch die Geschäftsgehülfen der in
SF. 1, 2, 3 und 10 bczeichneten Geschäftstreibenden, und es haben die Letteren die
Ersteren zu vertreten.
5. 16.
Zuwiderhaudlungen gegen die in dieser Verordnung cetheitten gewerbepolizeilichen
Vorschriften (— mit Ausnahme jedoch der in §. 9 gegebenen —) werden nach Befinden
mit Verweis, Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestrat.
Für die Bestrafung von Uebertretungen der in F. 9 enthaltenen Bestimmungen ist
die in Art. 2 des Reichsgeseles vom 24. Mai 1880, betreffend den Wucher, abgeänderte
Vorschrift des Strafgesetzbuchs F. 360 No. 12 maaßgebend. —
egen der Ieraussehungen, unter welchen den in S. 1 der Verordnung genaunten
Händlern und den in F. 10 derselben gedachten Gesindemäklern der Gewerbebetrieb ent-
zogen werden kann, wird au §. 35 der Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund
vom 21. Juni 1869 verwiesen.
S. 17.
Die in Bezug auf Trödler, Pfandleiher und Gesindevermiether in der Regierungs-
verordnung vom 28. September 1869 zu 38 der Bundes-Gewerbeordnung vom
21. Juni 1869 (Ges. S. 1869 S. 105) und in en §. 16 Abs. 2 und 3 der Ausführungs-