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lichen Kenntnissen und ihrer Stellung zu jenem Amte besonders eignen. Die Zahl der
Mitglieder wird vom Gemeindevorstande nach der Größe des Orts bestimmt. Die
Bildung der Zählungskommission muß spätesteus bis zum 10. November erfolgt sein und
die Namen der gewählten Mitglieder sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
§. 3.
Funktionen der Ortsbehörden und Zählungskommissionen.
a. Ausführung der Zählung.
Nachdem jeder Gemeinde bis spätestens den 15. November der zur Ausführung der
Zählung nöthige Bedarf an Zählungs-, sogenannten Extrazählungslisten, Controllisten,
sowie Ortslisten und Justruktionen baiefen sein wird, hat der Gemeindevorstand resp.
die 3lungekomwissi dafür Sorge zu tragen:
Daß die nölhigen Zählbezirke festgestellt werden. Die Größe derselben ist in
der Art zu bemessen, daß das Grschäft der Aufnahme innerhalb der vorge-
schriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt werden kann. Regelmäßig hat ein
Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen zu umfassen.
Daß die zur Ausführung der Zählung nothwendigen, gehörig gualificirten
Personen ernannt und unter Bezugnahme auf ihre Instruktion gründlich unter-
wiesen werden.
3. Daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 25. bis spätestens
am 30. November in jede vorhandene Hantbaltng eine mit der Hausnummer
zu versehende Zählungsliste abgegeben wi
Vei Austheilung der Listen ist den nhasenno pvorständen das Nöthige wegen der
Ausfüllung, sowie wegen der Zeit, binnen welcher die Listen wieder abgeholt werden, ein-
Miäcien,
Jeder Zähler erhält zur vehörigen Controle der von ihm auszutragenden und wieder
einzusammelnden Zählungslisten eine Controlliste, in welcher die Gebäude nach Straße und
Nummer, die Namen der Haughaltungsvorstände, die Nummer der ihnen übrrgebenen
Zählungs- resp. Extrazählungslisten, der Tag der Wiedereinsammlung der visten und
die Summe der in jeder Zählungs= und Erxtrazählungsliste als anwesend angegebenen
männlichen und weiblichen Personen zu verzeichnen sind.
No. 1 der der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung sind unter Haushallung
die zu einer Wohn= resp. wirkhschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen, sowie eine
alleinstehende Person, welche, ohne einer im Hause wohnenden Familie anzugehören, eine
besondere Wohnung inne hat und eine eigene Hauswirthschaft führt, zu verstehen. Es
können daher sowohl Männer als Frauen die Vorstände einer Haushaltung bilden.
In Anstalten, in denen sich nach dem besonderen Zwecke derselben eine Anzahl von Per-
sonen in Wohnung und Kost befinden, wird außer den gewöhnlichen Zählungslisten noch
eine und nach Bedürfniß mehrere Extrazählungslisten für Anstalten geliesert; das Formular
derselben ist das gleiche, wie das der allgemeinen Zählungsliste und unterscheidet sich von
diesem nur durch die Ueberschrift (Ertrazählungsliste statt Zählungsliste).
In diese Liste werden nur diejenigen Personen eingetragen, welche zu den besonderen
Zwecken der Anstalt in dieselbe aufgenommen sind; die Nachrichten über die Haushaltungen
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