Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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der Inhaber, Direktoren, Verwalter und Beamten der Anstalt werden nicht in die Extra- 
zählungsliste, sondern in die gewöhnlichen Zählungslisten aufgenommen. Die Erxtrazählungs- 
liste wird vom Direktor, Verwalter oder Besiter der Anstalt ausgefüllt. Solche Anstalten 
sind: Gasthöfe, Herbergen, Lehr- und Erziehungsanstallen mit Pensionat, Waisenhäufer, 
Kinderbewahranstalten, Heilanstalten, Invaliden= und Alterversorgungsanstalten, Armen- 
häuser, Gesängnisse, Zwangsarbeits= und Strafanstalten, Kasernen 2c. Eine besondere 
Aufnahme der Militärbevölkerung findet nicht stalt. Vielmehr gelten alle hier aufgestellten 
Grundsäße für die ganze Bevölkerung ohne Unterschied. Daher wird nur m Mililär- 
ebäuden die Zählung durch die Militärbehörden vorgenommen, hier aber auch auf die 
darin befindlichen Civilpersonen, soweit dieselben nicht eigene cau#haltungen tuen und 
demnach durch besondere Zählungslisten gezählt werden, mit erstreckt. 
Die in Lazarethen, Arresthäusern und Militärgebäuden, sowie die in Privathäusern 
wohnenden und übernachtenden Militärpersonen sind als in diesen Gebäuden Anwesende 
zu verzeichnen. Für Wachtlokale sind gleichfalls Ertrazählungalsten zu verwenden, und 
Mannschaften, welche die Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf Wache zu- 
bringen, als in dem betreffenden Wachtlokale Anwesende zu behandeln. — Andererseits 
sind Mannschaften, welche aus den Kasernen und Quartieren über Nacht auf Wache ab- 
wesend sind, in den bisten der Kasernen und der betreffenden Quartiergeber als Abwesende 
einzutragen. 
Die ausgefüllten Zählungs- resp. Extrazählungolisten sind vom 1. Dezember Mittags 
12 Uhr an wieder einzufordern. Die GEeinsammlung' muß ununterbrochen fortgesebt und 
auch in volkreicheren Orten spätestens am 2. Dezember Abends vollendet sein. 
Während der Einsammlung sind die *m von den einsammelnden Personen 
in jeder Haushaltung sofort einer genauen Prüfung zu unlerwersen, elwaige Unrichtig- 
keiten und Weglassungen aber nsthigenfalls durch Befragen der Bewohner der Hauehalt- 
ung zu berichtigen und zu ergänzen. 
b. Herstellung der Ortslisten aus den Zählungslisten. 
Nachdem die einzelnen Zählungs= resp. Exlrazählungslisten geprüst und elwaige 
Mängel, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den einzelnen Haushaltungen münd- 
lich einzuziehender Erkundigungen beseitigt sind, ist unverzüglich die Ortsbevölkerungsliste 
msemmenhuftelln. In dieselbe ist außer der Bezeichnung der einzelnen Häuser der Name 
1 Hause wohnenden Eigenihnmers oder Stellvertreters, die Namen der Haushaltungs- 
vorseände, die Zahl der Anstalten in jedem betreffenden Hause, die Nummer der Zählungs- 
liste und der für die Anstalt ausgegebenen Extrazählungsliste und endlich das Hauptzäh= 
küngerrgehß einzutragen. 
das Lettere anbetrifft, so sind für jede Haushaltung die in derselben an- 
wesenden # (nach Verzeichniß u der Zählungsliste) und die daraus abwesenden 
Mitglieder (nach Verzeichniß b der Zählungsliste) summarisch sowohl für das männliche, 
wie für das weibliche Geschlecht zu verzeichnen. 
Alle mit einem Gemeindebezirke verbundenen oder dazu gehörigen einzeln gelegenen 
Höse, Güter, Mühlen, Weiler und sonstige bewohnte Niederlassungen sind bei jedem Orte 
speciell namhaft zu machen, deren Vevölkerung auczuscheiden und besonders anzugeben.
	        
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