Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Sobald die Ortsbevölkerungsliste aufgestellt und mit dem Zeugniß der Prüfung und 
Richtigkeit durch den Gemeindevorstand eventuell die Zählungskommission versehen, ist die- 
selbe nebst sämmtlichen Zählungslisten und sonstigen Nachweisungen bis spätestens zum 
20. Dezember an das Hürstliche Landralhsamt, in den Ortschaften der Herrschaft Burgk 
an den Fürstlichen Amtsrichter in Burgk einzusenden, welche das gesammte Material mit 
den etwa nöthig erschienenen Vemerkungen bis spätestens zum 31. Dezember dem statistischen 
Bureau in Weimar zu übermilteln haben 
Hierbei sind die Zählungslislen 7 Ortes nach der Reihenfolge der Hausnummern 
zu ordnen und mit einem Umschlage mit folgender Aufschrift zu versehen: 
Zäblungslisten 
in Gemäßheit der Bolkszählung am 1. Dezember 1880 
für 
den Ort 
Amtögerichtsbezirk 
Verwaltungsbezirk . 
Die Zählungslisten der zum Gemeindebezirk elwa gehörenden mehreren Orle, sowie 
einzeln gelegenen Höfe, Göter, Mühlen r. sind besonders zu legen und mit besonderem 
Umschlag und entsprechender Ueberschrift zu versehen. Ebenso sind die Extrazählungslisten 
nach der Reihenfolge ihrer Nummern in einen besonderen Umschlag zu bringen und mit 
der entsprechenden Ueberschrift zu versehen. 
§F. 4. 
Da dem statistischen Bureau zu Weimar die Revision und weitere Verarbeitung des 
gesammten Materials der Volkszählung übertragen worden ist, so haben die sämmtlichen 
Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche von dem Direktor des statistischen Bureaus 
behufs der Verichtigung, Feststellung und Aufklärung der erhobenen Thatsachen an sie 
helangen, unweigerlich und mit der durch die Dringlichkeit der Sache gebotenen Be- 
schleunigung sorgkfältigst nachzukommen. 
  
20. Regi # Bekanntmach vom 30. September 1880, 
die Erläuterung einiger Bestimmungen der Landesherrlichen Verordnung vom 
7. Juli 1878 zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 2. dess. Monats 
und Jahres betreffend. 
Nach S. 12 al. 1 der nN Vererdnung vom 7. Juli 1878 zur Aus- 
führung des Sischereigesetzes vom 2. dess. Monats (Ges. S. v. 1978 S. 96) dürfen nach 
Ablauf von 3 Jahren, vom Erlaß der Et- W½ an gerechnet, beim Fisch- 
fange in nicht geschlossenen Gewässern, keine Fanggeräthe (Nehe und Geflechte jeder Art 
und Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen ustange 
an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2,5 cm
	        
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