Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Schuppen, Holz= und anderen Remisen, wenn dieselben von jedem fremden 
Gebäude mindestens 3 Moter enlfernt bleiben 
b. kleine Gartengebäude ohne Feucrungen, aber mit Heschlossenen Umfassungen, 
welche nur ans einem Erdgeschosse bestehen und wenigstens 2 Meter 50 Centi-= 
meter von jedrem fremden nicht massiven Gebäude entfernt bleiben; 
c. kleine Gebände mit geschlossenen Umfassungen, als Schweine= und Federviehslälle, 
Pumpcnüberbaue, Abtritte, Gerätheräume 2c., welche nicht mchr als 8 qm Grund- 
fläche und nicht mehr alo mit Einschluß des Daches 2 Meter 80 Centimcter 
Höhe haben, insofern sie von jerem fremden nicht massiven Gebäude min- 
desteno 1 Meter 70 ekank! abstehen; 
#. Gartenlauben und 
c. solche Gebäude, welche auf der Stelle eines bereits vorhanden gewesenen nicht- 
massiven Gebäudes und zwar nicht in größerem hrundräumlichen Umfange als 
dieses aufgeführt werden. In diesem Falle sind nur diejenigen Seiten des Ge- 
bäudes mit massiven Umfassungen zu versehen, welche und insowelt sie vom 
nächsten fremden Gebäude ohne Unterschied, oder von einem eigenen Gebäude 
der §. 9 sub b gedachten Art nicht weiter als 3 Meter abstehen: 
1. Uebersetzungen nichtmassiver Gebände. Diese können bei jedem Abstande des 
Gebäudes ebenfalls von Fachwerk ausgeführt werden, wenn die zeitherigen 
Hachwerksumfassungen dazu ohne Reparatur tüchtig sind 
Beträgt der Abstand von irgend einem anderen Gebäude jedoch weniger als 
3 Meter, so ist die Fachwerksumfassung jedenjalls mit Ziegeln auszuseen; 
g. kleinere Anbaue an bereits bestehende nichtmassive Gebäude in dem Falle, wenn 
dieselben den nachbarlichen Gebäuden nicht näher treten, als die bereits vor- 
handenen Gebäude". 
Der §F. 28 wird in seiner jeigen ahts auigehoben und es tritt folgender §. 23 
an dessen Stelle: 
„Das Brandmauerwerk muß, dasern es aus Luftziegeln (Lehmziegeln) her- 
gestellt wird, mindesteno auf den äußeeren, den Wilterungoeinflüssen ausgesebten 
Seilen der Gebäunde, bei welschen es in Anwendung kommt, mit gut gebrannten 
Ziegeln oder festen natürlichen Steinen verblendet werden. Ausschließlich aus gut 
gebraunten Ziegeln oder festen nalürlichen Steinen sind die Bögen und Noll- 
schichten der Brandmauern, sowie die Theile derfelben herzustellen, welche von der 
Grunrfeuchtigkeit orer der Feuchtigkeit der Ställe u. s. w. erreicht werden. Im 
Uebrigen ist es gestattet, Brandmauern auch aus Luftziegeln (Lehmziegeln) zu er- 
richten. Die Brandmauern sind entweder in den F. 26 für die Umfassungen siatt- 
haften Minimalstärken, oder, wenn die Amvendung von Schaft und Vogen (oder Noll- 
schicht) mit dem Zwecke vereinbar ist, wenigstens in folgender Stärke ausguführen: 
. bei gebrannten Ziegeln von gewöhulichen Dimensionen (F. 58) 
im Dache 12 Centimeter d. i. '½# Stein im Schilde, 
„ i. 1Stein im Schafte ohne Bogen oder Noll- 
schicht; 
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