im I., 2. und 3. Stockwerke
25 Centimeter, d. i. 1 Stein im Schilde,
. d. i. 1 112 Stein im Schafte, mit Bogen oder Rollschicht
von der Schaftstärke, und mindestens 25 Centi-
meter Höhenstärke.
II. bei Bruchsleinen
im Dache 45 Centimeter im Schilde ohne Schaft und Bogen,
im 1. Stockwerk von oben gerechnek
45 Centimeter im Schilde,
58 im Sthaoste und mit Bogen von der Sthstfarte und min-
6 45 Centimeter Höhenstär
im 2. und ebenso im 3. Gusont von oben “
51 Centimeter im Schilde,
6 im Schafte und mit Vogen von der Schaftstärke und min-
destens 45 Centimeler Höhenstärke,
wenn die Vruchsteine sich zur Construktion dieser Mauern von Schiften und Bögen
durch genügende Stabilitäl eignen und der zur Aufführung so hoher schwacher
Mauern reierbertick gute Mörtel zur Verfügung steht. Wo dies nicht der Fall
ist, sind die §. 26 bestimmten Stärken maßgebend.
Vorsehende Minimalstärken der Vrandmauern setzen voraus, daß dieselben durch
Scheidemauern eine genügende Seitenstützung haben. Wo eine solche fehlt, oder nur
in größeren Abständen als von 6 zu 6 Meter vorhanden ist, oder wenn die Stock-
werkshöhe über 4 Meter 50 Centimeter beträgt, muß eine angemessene Verstärkung
mindestens in den Schäften und Bögen oder Rollschichten eintreten.
Bei zulässiger Anwendung von Luftziegeln allein oder von solchen neben ge-
brannten Ziegeln sind mindestens die für gebrannte Ziegeln vorstehend unler #
vorgeschriebenen Stärken zu erfordern“.
Art. 7.
er § 31 der Baupolizeiordnung für Dörfer wird außer Kraft gesezt und es tritt
an bnder Stelle ein neur, 31 mit folgendem Inhalte:
Die in H. Abs. 1 vorgeschriebenen Brandmauern und die Brandmauern
g#sanmenstah dd csän., insoweit deren Dachflächen in gleicher Flucht mit-
einander liegen, sind wenigstens um das Maaß von 12 Centimekern über die
Dachfläche und den Dachforst hinaus zu führen und zwar, je nachdem die Brand-
mauer eine eigene oder gemeinschaftliche ist, in einer Stärke von 12 resp. 25 Centi=
metern. Die also über die Dachfläche und den Dachforst hinausgeführten Brandmauern
sind mit feuer- und welterbeständigem Materiale ohne Holzunterlage abzudecken"
Art. 8.
Die Besummungen in 5 40 derselben Baupolizeiordnung werden aufgehoben und
folgende an deren Stell :
„Das " Seuei von einzelnen Wohn= oder heizbaren Fabrikbetriebs-- und Ar-
beitslokalen in den Dachräumen ist nur unter harter oder dieser gleichgestellter
Bedeckung geslattet. Es dürfen dieselben jedoch nur auf dem untersten Dachboden