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Gesetssammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
II.
(Ausgegeben am 20. December 1880.)
5. Gesetz vom 9. December 1880,
die Erhebung de 8 und Brückengeldabgabe und die Bestrafung der
ine derselben betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. w. 2c.
haben beschlossen, die zur Zeit über die Erhebung der Wege= und Brückengeld-Abgabe
und die Bestrafung der Hinterziehung derselben bestehenden landesrechtlichen Vorschriften
ebenso zu ergänzen, als mit den durch die neuere bondesgesetzgebung theilweis enweiterten
Befugnissen der Verwaltungebebörden Unseres Fürstentbums in völlige alrbereinstiwmung
zu setzen und verordnen daher mit Zustimmung des Landtages, was folgt:
8. 1.
Wer eine öffentliche Straße oder Brücke, für deren Benützung mit Fubrwerk und
Vieh eine zur Staatekasse fließende Abgabe erhoben wird, vor und hinter einer bezüg-
lichen Hebeslelle enlweder unter völliger Umgehung verselben oder, ohne an dieser, obschon
er sie passirt, die geordnete Abgabe zu entrichten, mit Fuhrwerk oder Vieh benühzt, von
welchem diese Abgabe zu bezahlen ist, — ebenso derjenige, welcher das zur Bespannung
eines der bezeichneten Abgabe unterworfenen Juhrwerks gehörende Zugvieh vor der Hebe-
stelle abspannt und bei leczterer als ledig gebendes Vieh anmeldek, oder überhaupt die
nach in Gellung befindlichen Vorschristen von ihm zu entrichtende Wege= oder Brücken-
geldabgabe ganz oder theilweis underichligt läst, macht sich einer Hinterziebung. der un-
bezahlt gelassenen Abgabe schuldig.
Wird von einzelnen Personen fũr die an bestimmten Hebestellen zu entrichtende Wege-
oder Brückengeldabgabe ein jäbrliches Firum gezablt, so begründet diee von der zuständigen
Verwaltungsbehörde getroffene Einrichtung (ebense wie die durch Gesetz oder im Verwal-
tungswege verliehene Befreiung von der gedachten Abgabe) eine Ansnahme von den vor-
stehenden Bestimmungen.
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