Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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die Bewachung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen (F. 1 Absatz 2 des 
Gesetzes) Thiere anzuordnen (. 19 des Gesetzco). 
Erfolgt die Ermittelung des ## oder des Seuchenverdachts in Ab- 
wesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtele Thierarzt (F. 2 Absatz 3 des 
Gesetzes) die sofortige Absonderung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen 
Thiere vorläufig anzuordnen. Von einer solchen durch ihn getroffenen Anordnung, welche 
dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schristliche 
Verfügung zu eröffnen ist, hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde sofort eine An- 
zeige zu machen. 
§S. 7. 
Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß 
der Besiter der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere, beziehentlich der 
Vertreter des Besihers, auf die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen und auf 
die gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit den erkrankten Thieren und der 
Benuhung ihrer Produkte aufmerksam gemacht wird. 
Personen, welche Verlehungen an den Händen oder an anderen unbedeckten Körper- 
theilen haben, dürfen zur Wartung der erkrankten Thiere nicht verwendet werden. 
Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den für die kranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Thiere bestimmten Räumlichkeiten nicht zu gestatlen. 
§. 8. 
Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen 
nicht #elhichte werden (F. 31 des Gesetzes). 
Jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Tbeile, der Haare, der Wolle, der Milch 
oder sonstiger Produkte von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist 
zu verbieten. 
. 9. 
Wenn in einem weniger als 20 - enthaltenden Rindvieh- oder Schafvieh- 
bestande eines Gehöftes innerhalb acht Tagen mehr als ein Thier am Milzbrand erkrankt, 
so dürfen innerhalb der nächstfolgenden 14 Tage Thiere des betreffenden Beslandes ohne 
polizeiliche Erlaubniß weder todt noch lebend über die Grenzen der Feldmark autgeführt 
werden. 
Dieselbe Vorschrist findet Anwendung auf die Toiere eines 20 oder mehr Stück 
enthaltenden Rindvirh= oder Schafviehbeslandes eines Gehöstes, sowie auf die Thiere einer 
aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde, wenn in dem Beslande 
beziehentlich in der Herde innerhalb 8 Tagen mehr als der zehnte Theil am Milzbrand 
erkrankt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizei- 
bezirk ertheilt, so ist die betreffende Poligeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen. 
F. 10. 
Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet und darf erst nach der er- 
folgten Absonderung der Thiere stattfinden.
	        
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