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die Bewachung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen (F. 1 Absatz 2 des
Gesetzes) Thiere anzuordnen (. 19 des Gesetzco).
Erfolgt die Ermittelung des ## oder des Seuchenverdachts in Ab-
wesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtele Thierarzt (F. 2 Absatz 3 des
Gesetzes) die sofortige Absonderung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen
Thiere vorläufig anzuordnen. Von einer solchen durch ihn getroffenen Anordnung, welche
dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schristliche
Verfügung zu eröffnen ist, hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde sofort eine An-
zeige zu machen.
§S. 7.
Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß
der Besiter der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere, beziehentlich der
Vertreter des Besihers, auf die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen und auf
die gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit den erkrankten Thieren und der
Benuhung ihrer Produkte aufmerksam gemacht wird.
Personen, welche Verlehungen an den Händen oder an anderen unbedeckten Körper-
theilen haben, dürfen zur Wartung der erkrankten Thiere nicht verwendet werden.
Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den für die kranken oder der Seuche ver-
dächtigen Thiere bestimmten Räumlichkeiten nicht zu gestatlen.
§. 8.
Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen
nicht #elhichte werden (F. 31 des Gesetzes).
Jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Tbeile, der Haare, der Wolle, der Milch
oder sonstiger Produkte von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist
zu verbieten.
. 9.
Wenn in einem weniger als 20 - enthaltenden Rindvieh- oder Schafvieh-
bestande eines Gehöftes innerhalb acht Tagen mehr als ein Thier am Milzbrand erkrankt,
so dürfen innerhalb der nächstfolgenden 14 Tage Thiere des betreffenden Beslandes ohne
polizeiliche Erlaubniß weder todt noch lebend über die Grenzen der Feldmark autgeführt
werden.
Dieselbe Vorschrist findet Anwendung auf die Toiere eines 20 oder mehr Stück
enthaltenden Rindvirh= oder Schafviehbeslandes eines Gehöstes, sowie auf die Thiere einer
aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde, wenn in dem Beslande
beziehentlich in der Herde innerhalb 8 Tagen mehr als der zehnte Theil am Milzbrand
erkrankt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizei-
bezirk ertheilt, so ist die betreffende Poligeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
F. 10.
Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche ver-
dächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet und darf erst nach der er-
folgten Absonderung der Thiere stattfinden.