Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
Anegegeben am 3. 1381)
1. Negierunge- Verordnung vom 31. —*.l 1881,
einige Abänderungen an den durch Regierungs-Verordnung vom 5. September
1879 zu Ausführung der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich
gegebenen Vorschriften betreffend.
Mit Sercnissimi Höchster Genehmigung wird zugleich in Verfolg einer Verein-
barung, nelche zwischen den an den Schwurgerichtsgemeinschaften des Jenaer Oberlandes-
gerichtsbezirks betheiligten Staatsregierungen zu näherer Bezeichnung der Tragweite der
in F. 4 des zwischen denselben Regierungen zur Vildung gemeinsamer Schwurgerichte am
. November 1878 geschlossenen Vertrages enthaltenen Bestimmung getroffen worden ist,
hiermit verordnet was folgt: "
lrt. 1.
§. 11 der Regierungs-Verordnung vom 5. September 1879 (G.-S. 1879
S. 231) wird hiermit aufgehoben. An Stelle desselben tritt ein neuer
S. 11
in nachstehender Fassung:
die Strafvollstreckung erfolgt in den zur schwurgerichtlichen Zuständigkeit
hehörigen Strafsachen durch die Staatsanwaltschaft am Sitze des in erster In-
stanz erkennenden gemeinschaftlichen Schwurgerichts.
In den Strafsachen, in welchen das Landgericht Greiz als zuständiges Gericht
erstinstanzlich durch seine Strafkammer erkennt, liegt die Strafvollstreckung der
Staalsanwaltschaft an diesem Landgerichte ob.
Art. 2.
bige §. 12 der citirten Regierungs-Verordnung vom 5. September 1879
kommt d in Wegfall.
len dessen Stelle treten als neuer
§. 12
die folgenden estunmngen
ch §. 483 Abs. 1 der Strafprozeßordnung erforderliche, mit der Ve-
Sircsbaher der Vollstreckbarkeit zu versehende beglaubigte Abschrift der Urtheils-
formel ertheilt der Gerichtsschreiber desjenigen Gerichtes, welches in erster
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