Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
Anegegeben am 3. 1381) 
  
1. Negierunge- Verordnung vom 31. —*.l 1881, 
einige Abänderungen an den durch Regierungs-Verordnung vom 5. September 
1879 zu Ausführung der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich 
gegebenen Vorschriften betreffend. 
  
Mit Sercnissimi Höchster Genehmigung wird zugleich in Verfolg einer Verein- 
barung, nelche zwischen den an den Schwurgerichtsgemeinschaften des Jenaer Oberlandes- 
gerichtsbezirks betheiligten Staatsregierungen zu näherer Bezeichnung der Tragweite der 
in F. 4 des zwischen denselben Regierungen zur Vildung gemeinsamer Schwurgerichte am 
. November 1878 geschlossenen Vertrages enthaltenen Bestimmung getroffen worden ist, 
hiermit verordnet was folgt: " 
lrt. 1. 
§. 11 der Regierungs-Verordnung vom 5. September 1879 (G.-S. 1879 
S. 231) wird hiermit aufgehoben. An Stelle desselben tritt ein neuer 
S. 11 
in nachstehender Fassung: 
die Strafvollstreckung erfolgt in den zur schwurgerichtlichen Zuständigkeit 
hehörigen Strafsachen durch die Staatsanwaltschaft am Sitze des in erster In- 
stanz erkennenden gemeinschaftlichen Schwurgerichts. 
In den Strafsachen, in welchen das Landgericht Greiz als zuständiges Gericht 
erstinstanzlich durch seine Strafkammer erkennt, liegt die Strafvollstreckung der 
Staalsanwaltschaft an diesem Landgerichte ob. 
Art. 2. 
bige §. 12 der citirten Regierungs-Verordnung vom 5. September 1879 
kommt d in Wegfall. 
len dessen Stelle treten als neuer 
§. 12 
die folgenden estunmngen 
ch §. 483 Abs. 1 der Strafprozeßordnung erforderliche, mit der Ve- 
Sircsbaher der Vollstreckbarkeit zu versehende beglaubigte Abschrift der Urtheils- 
formel ertheilt der Gerichtsschreiber desjenigen Gerichtes, welches in erster 
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