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zachun Darlehnsforderung beim Vereine in Krast bestehenden Versicherungen zu
haften h
7 uch aus dem Vereine austretende Mitglieder bleiben im Falle des Vestehens
einer Darlehnsschuld des Vereins dem letzteren gegenüber für den Antheil an dem Kapi-
tale des Darlehns fortdauernd haftbar, welcher sich nach dem Verhältnisse der ihrerseits
beim Vereine versicherten Summe zur Gesammisumme der zur Zeit des Austrilke in Kraft
befindlichen Vorsichrungen bestimmt und zwar so lange, bis das aufgenommene Kapilal
geuigt ist. Dabei ist derjenige Betrag der Darlehnsschuld maßgebend, welcher zur Zeit
des ustritre des betreffenden Mitgliedes bestand.
r dann, wenn das Darlehnskapital zur Zeit des Austriltes weniger als 10000
Mark *sm— kann von dem vorersichtlichen Grundsatze abgewichen werden.
8. 43.
Tilgungs-Fonds.
Bei Aufnahme solcher Darlehen für den Verein, die den Gesammtbetrag eines
halben ordentlichen Gesammtjahresbeitrages der Vereinstheilhaber überschreiken, ist von dem
Direktorium sofort Anstalt dahin zu treffen, daß durch Zuschläge zu den ordentlichen
Jahresbeiträgen ein besonderer Fonds — Tilgungsfonds — gebildet wird, aus welchem
die Zinsen des Darlehnskapitales berichtiget und, falls eine ratemweise Abstoßung des letz-
teren mit dem Darleiher vereinbart war, wofür thunlichst zu sorgen sein wird, auch die
Tilgungsraten an diesen abgeführt werden. Ist diese Art der Darlehnsabtragung nicht
thunlich, so hat die Bildung des Fonds außer der Vereitstellung der Mittel zur Zins-
zablung den Zweck der Ansammlung einer der Darlehnshauptforderung entsprechenden
Summe behufs thunlichst baldiger Abstoßung dieser Forderung.
Durch die Ausschreibung dieser Zuschläge, die vom Direktorium gemeiusm mit
der Vertretung des Jreite ihrem Betrage nach feslzustellen sind, aber mindestens 200% der
regelmäßigen Jahrcsbeiträge ausmachen sollen, dürfen die Maßnahmen zu bree und
steter Erhallung des Reservefonds (55. 39 und 40) nicht beeinträchtiget werden.
S. 44.
Sicherheilsbeslellung.
Jedes Vereinsmitglied ränmt dem Vereine wegen aller Verbindlichkeiten, welche
es gegen denselben übernimmt, an dem versicherten Gebäude und dessen Zubehörungen
ein ausdrückliches Unterpfand ein und läßt geschehen, daß eine zur Deckung dieser Ver-
bindlichkeiten durch die Entscheidung des zuständigen Grundrichters, welcher für diesen Fall
von dem Vorstande ebenso wie von jedem Vereinsmitgliede zum Schiedsrichter in Betreff
des bezeichueten Rechtsverhältnisses bestimmt ist, für geeignet erkannte Caution auf An-
trag des Direkloriums in dem Hypethekenbuche eingelragen bezichentlich soweit ein Hypo-
thekenbuch für den bekreffenden Ort noch nicht eröffnet worden ist, ein bezũgliches Unter-
pfandsrecht durch grundrichterlichen Consens hergestell und beurkundet oder souft in gesetz-
licher Weise an den beim Vereine versicherten Immobilien und deren Zubehörungen her-
beigeführt werde.