Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

120 
zachun Darlehnsforderung beim Vereine in Krast bestehenden Versicherungen zu 
haften h 
7 uch aus dem Vereine austretende Mitglieder bleiben im Falle des Vestehens 
einer Darlehnsschuld des Vereins dem letzteren gegenüber für den Antheil an dem Kapi- 
tale des Darlehns fortdauernd haftbar, welcher sich nach dem Verhältnisse der ihrerseits 
beim Vereine versicherten Summe zur Gesammisumme der zur Zeit des Austrilke in Kraft 
befindlichen Vorsichrungen bestimmt und zwar so lange, bis das aufgenommene Kapilal 
geuigt ist. Dabei ist derjenige Betrag der Darlehnsschuld maßgebend, welcher zur Zeit 
des ustritre des betreffenden Mitgliedes bestand. 
r dann, wenn das Darlehnskapital zur Zeit des Austriltes weniger als 10000 
Mark *sm— kann von dem vorersichtlichen Grundsatze abgewichen werden. 
8. 43. 
Tilgungs-Fonds. 
Bei Aufnahme solcher Darlehen für den Verein, die den Gesammtbetrag eines 
halben ordentlichen Gesammtjahresbeitrages der Vereinstheilhaber überschreiken, ist von dem 
Direktorium sofort Anstalt dahin zu treffen, daß durch Zuschläge zu den ordentlichen 
Jahresbeiträgen ein besonderer Fonds — Tilgungsfonds — gebildet wird, aus welchem 
die Zinsen des Darlehnskapitales berichtiget und, falls eine ratemweise Abstoßung des letz- 
teren mit dem Darleiher vereinbart war, wofür thunlichst zu sorgen sein wird, auch die 
Tilgungsraten an diesen abgeführt werden. Ist diese Art der Darlehnsabtragung nicht 
thunlich, so hat die Bildung des Fonds außer der Vereitstellung der Mittel zur Zins- 
zablung den Zweck der Ansammlung einer der Darlehnshauptforderung entsprechenden 
Summe behufs thunlichst baldiger Abstoßung dieser Forderung. 
Durch die Ausschreibung dieser Zuschläge, die vom Direktorium gemeiusm mit 
der Vertretung des Jreite ihrem Betrage nach feslzustellen sind, aber mindestens 200% der 
regelmäßigen Jahrcsbeiträge ausmachen sollen, dürfen die Maßnahmen zu bree und 
steter Erhallung des Reservefonds (55. 39 und 40) nicht beeinträchtiget werden. 
S. 44. 
Sicherheilsbeslellung. 
Jedes Vereinsmitglied ränmt dem Vereine wegen aller Verbindlichkeiten, welche 
es gegen denselben übernimmt, an dem versicherten Gebäude und dessen Zubehörungen 
ein ausdrückliches Unterpfand ein und läßt geschehen, daß eine zur Deckung dieser Ver- 
bindlichkeiten durch die Entscheidung des zuständigen Grundrichters, welcher für diesen Fall 
von dem Vorstande ebenso wie von jedem Vereinsmitgliede zum Schiedsrichter in Betreff 
des bezeichueten Rechtsverhältnisses bestimmt ist, für geeignet erkannte Caution auf An- 
trag des Direkloriums in dem Hypethekenbuche eingelragen bezichentlich soweit ein Hypo- 
thekenbuch für den bekreffenden Ort noch nicht eröffnet worden ist, ein bezũgliches Unter- 
pfandsrecht durch grundrichterlichen Consens hergestell und beurkundet oder souft in gesetz- 
licher Weise an den beim Vereine versicherten Immobilien und deren Zubehörungen her- 
beigeführt werde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.