Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Unter Bezugnahme auf §. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859, sowie 
auf F. 13 derselben, welchem zufolge der Apotheker auf ärztliches Verlangen auch solche 
Arzneisioffe anzufertigen resp. anzuschaffen bat, die in den geltenden Pharmcopöen nicht 
vorkommen, und auf die Regierungs- Verordnung. vom 18. Februar 1873, sowie unter 
Verweisung auf die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich 
Preußische Arzueitaxe wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 19. Februar 1883. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes.
	        
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