Gesebssammlung
das Fürstenthum Renß Aelterer Linie.
9.
(Ausgegeben am 26. April 1883.)
19. Consistorialverordnung uom 19. April 1883
zur Aueführung des Gesetzes vom 2. März 1883, das disziplinarische Ver-
fahren gegen Lehrer an öffentlichen EWhn betreffend.
Zur Ausführung des obengedachien Geseßes wird mit Höchster Genehmigung
Serenissimi verordnet was folgt
Art. 1.
Zu den §5. 3 und 4.
Behufs der Erwägung über die Dienstlentlassung wegen erfolgter Aerkemung
ge Ehrenrechte und wegen eines Falles gerichtlicher Verurtheilung nach Ziffer 1 des
4 sind die betreffenden Strafakten einzuziehen.
In den bei 2 bis 5 des §. 4 bezeichneten Zällen wird eine genaue kommissarische
Erörterung über die dem Lehrer zur Last gelegten Vergehungen von der Dieziplinar-
strafkammer veraulaßt und der Angeschuldigte darüber vernommen (vgl. auch den sechsten
Absatz des .
laßdiejechkhandIImqulimddthlklcnvonulosmniffakder-Disziplinar-
Ilkafkammck mit gutachtlicher Aeußerung vorzulegen
e sodann ergangene Entscheidung der ——— ist von derselben
dem Angelcoinbeht unter Hinweisung auf das ihm nach F. 11 dee Gesetzes zustehende
Rechtomittel und unter Bekanntmachung der im §. 6 Aksatz 1 gedachten Solge zu er-
öffnen und darũber ein Protokoll aufzunehmen.
Im Falle die zuusiweile Beibehaltung des VLehrers beschlossen ist, ist ihm zugleich
die im drikten Absatz des §F. 4 erwähnte Androhung zu Protokoll mit zu eröffnen und
dasselbe von ihm unterschreiben zu lassen.
Art. II.
Zu S. 6.
Einem vom Amte entsetzten oder entlassenen Lehrer kann sein Diensteinkommen
— soweit e nicht aus Anlaß der vorausgegangenen Suspension bereio innenbehalten
ist — erst von dem Zeilpunkte ab entzogen werden, mit welchem die Entscheidung rechls-
kräftig geworden ist
13