§. 8.
Die Anwärter des Gerichteschreibergehülfendienstes können zu den im 2. Absatze
von HF. 5 vorbezeichneten Geschäften mit Gültigkeit verwendet werden, ohne daß es bei
staltgehabtem Erfolge der in F. 1 gedachten Verpflichtung einer besonderen Vereidung
der Amwärter für diese Dienftverrichtungen bedar
Das Ermessen des die allgemeine Dienstaussicht bei dem betreffenden Gerichte
führenden Richters entscheidet über die Heranziehung des Anwärters zu bestimmten Ge-
schäften eines Dienslzweiges.
5. 9.
Soweit es sich um Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Einschluß der
Grund-, Hypotheken-, Vormundschafts= und Nachlaßsachen handelt, können zur Protokolla-
rischen Aufnahme von Gesuchen und Anträgen, wie sie der Grund= und Hypothekenbuch-
führer bezichentlich der Gerichtsschreiber allein entgegennimmt, zur Protokollführung bei
gerichtlichen vom Richter oder Gerichtsschreiber geleiteten Verhandlungen, zur Führung
gewisser Register und zum Registraturdienst überhaupt, endlich zur Anfertigung von Kosten-
rechnungen mit Genehmigung Fürstlicher Landesregierung auch andere auf der Gerichts-
schreiberei des Gerichts beschäftigte Personen gültig verwendet werden, soweit dieselben das
18. Altersjahr zurückgelegt und sich nach dem Zeugnisse des für die Verwaltung der frei-
willigen Gerichtsbarkeit im betreffenden Bezirke zuständigen Richters einen solchen Grad
von einschlägigen Kenmmnissen und praktischer Gewandtheit angeeignet haben, dah ihnen
eine befriedigende Besorgung der ihnen aufzutragenden Geschäfte gedachter Art zugetraut
werden kann.
Die bezügliche Verwendung solcher Personen darf jedoch nicht anders erfolgen,
als nachdem sie für die ihnen zuzuweisenden Geschäfte aus vorgedachtem Bereiche in Ge-
mäßheil der in Abs. 3 von F. 8 der Verordnung vom 1. September 1879 enthaltenen
Vorschrift dahin beeidigt sind, daß sie in Bezug auf diese Geschäfte die Plichten eines
Gerichtsschreibers nach bestem Wissen getreulich erfüllen wollen. Wäre ein mil dem Auf-
trage zu solchen Geschäften zu versehender Arbeiter der Gerichtsschreiberei bei Zuweisung
dieser Geschäfte noch nicht mit dem in Abs. 3 von §. 7 der eben angezogenen Verord-
nung vorgeschriebenen Eide in Pflicht benommen= so würde der dem Betreffenden abzu-
nehmende Pflichteir auf das in nurgedachter Bestimmung vorgeschriebene Angelöbniß mit
zu erslrecken sein.
8. 10.
Unberührt durch diese Vorschriften bleiben die in F. 8 der wiederholt angezogenen
Verordnung enthaltenen Bestimmungen, inobesondere diejenige, derzufolge Referendare
während der Dauer des Vorbereikungsdienstes und die übrigen in dem ersien Absatze des
gedachten Paragraphen bezeichneten Personen während der Dauer ihrer Beschäftigung bei
einem hierländischen Gerichle zugleich zum Zwecke ihrer Ausbildung mit der Erledigung
von Gerchtschretbergeichten gültig betraut werden können
8 Urtheil des die allgemeine Dienstaufsicht bei den bekreffenden Gerichte führen-
den dicen ist für die Verwendung jeder der vorbezeichneten Personen zu bestimmilen
Geschäften des Gnichteschreikerdiensüh maßgebend.