Gesetzsammlung
das Fürstenthum 8 Aelterer Linie.
(usgehete am 2. 0. 1883.)
— D1. Gesetz vom 1. März 1889,
verschiedene seither von Geistlichen, Kirchendienern und Kirchkassen bezogene
Gebühren n und Abgaben berreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
verordnen in obengedachter Beziehung mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
S. 1.
Die Verpflichtung zur Entrichtung sogenannter Opfergelder und Ostereier sowie
gewisser Gebühren für
1 die einsache Form der Taufe, sowie die wirkliche Nothtaufe.
b) Danksagung, Kirchgang und gunhiice Fürbitte,
e) die einfache Corm der Tranu
u)) die niedrigste Klasse der Verrfign und solche Beerdigungen, bei denen
der Geistliche auch am Grabe in einfachster Form fungirt,
o) die Hauscommunionen
an Geistliche und Kirchendiener wird zuneb (s. jedoch §. 6).
5. 2
Die für Hauslaufen (s. jedoch §. 1 K. a) und Haustraunngen, sowie für jede
über die agendarisch vorgeschriebene Form bei Taufen, Trauungen und Meerdigungen
hinausgehende, auf Verlangen gewährte kirchliche Thäligkeit herkömmlich bestandenen Ge-
bühren sind an die Empfangsberechtigten 255 fernerhin zu entrichten.
S. :
Die Gebühr für ein AnrrchnbuchtSena wird auf 50 Pfennige bestimmt; enthält
aber eine derartige Ausfertigung Gleichzeitig mehrere Zeugnisse aus dem Kirchenbuche, so
ist für jedes weitere Zeugniß noch eine Gebühr von je 25 Pfennigen zu entrichten.
KS. 4.
Der den Stellen durch Aufhebung der im 8. 1 bezeichneten Abgaben und Ge-
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