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Diese Feststellung sowie sanitätspolizeiliche rh des Physikus in Bezug
auf Deeinfektion, Absperrung des Krankheitsortes u. s. w. sind Amtshandlungen des
Physilus. z.2
Bei der Anzeige ist der Ortspolizeiverwaltung zugleich deutlich anzugeben:
., die Wohnung oder der Unterkunftsort des Erkrankten (bei Kindern der Eltern),
und zwar, falls der Erkrankungsfall in einer Stadt vorkommt, unter Bezeichnung
von Straße und Hausnummer, kalls er sich auf dem platten bande ereignet, unter
Bezeichnung des Hauseigenthümers und der Hausnummer;
der Nae des Erkrankten (ist dies ein Kind, auch der Eitern);
defsen A
. die u Kranlheit;
„dafern ein Kind von der ansteckenden Aunkhei ergriffen ist
a., die Zahl der schulpflichtigen Geschwi
b., die Zahl der anderen scen iuhchot Kinder i im selben Hause unter Angabe
der Zunamen;
. der Tag der Erkrankung;
., bei schristlichen Anzeigen auch der Tag der Anmeldung;
k., der Name der den Erkrankten ärztlich behandeluden Person, sei dies ein Arzt oder
eine nicht zur Uebung des 122 Verufes approbirte Person, bei Kindbetterinnen
der behandelnden Hebam
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F. 3.
Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige wird an den hierzu nach F. 1 ver-
pflichteten Personen, mit Ausnahme der im folgenden Absatze gedachten, mit Geldstrafe
von 3 bis zu 30 Mark, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit enlsprechender
Haft bestraft.
Ist ein Nichtargt resp. ein nicht öffentlich zu inneren Kuren Ermächtigter
die den Erkrankten ärztlich behandelude Person, so wird die Unterlassung rechtzeitiger
Anzeige an derselben mit 15 bis 100 Mark oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Fussprechender dah bestraft.
e Natur der Krankheit zweifelhaft, währeud eine ärztliche Behandlung
guschenh F vober eine Behandlung des Falles durch einen approbirten Arzt statt-
fand, und ist nicht spälestens am dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung der
Poysikus des Bezirkes zur Feststellung der Krankheit berbeigerufen worden, so wird diese
Unterlassung an einer Hebamme, wenn diese rücksichtlich einer Kindbetterin die ärztlich
behandelnde Person ist, mit 3 bis 30 Mark, an einem die ärztliche Bebandlung des
Erkrankten besorgenden Nichtarzte oder nicht staatlich zur Behandlung innerer Krank-
heiten zugelassenen Arzte mit 15 bis 100 Mark, eventuell mit entsprechender Haft
Wer bei der Anzeige die in F. 2 vorgeschriebenen Angaben unterläßt oder nicht
gehörig bewirkt, kann mit 1 bis 10 Mark bestraft werden. Verwandlung dieser Geld-
strafe in Haft ndet nichl statl.