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der Krankheiten — und zwar auch anderer als der in §§. 2 bis 5 bezeichuneten — zu
versügen, bleibt der zuständigen Lokalschulinspektion nach Anhörung des in gedachtem Be-
zuge zu Anträgen an dieselbe berechtigten und verpflichteten Schulleiters im Einvernehmen
mit dem Bezirksphysikus vorbehalten.
Die Anordnung von Deeinfektionsvorkehrungen und E ** sanilätspolizeilichen
Maßnahmen betreffs aller Räume in Schulgebäuden, sobald sich solche Maßnahmen nach
dem Ausbruche einer ansteckenden Kraukheit als rälhlich erweisen, ist die örtliche Polizei-
verwaltung (der Gemeindevorstand) in Gemäßheit der sofort einzuholenden Aeußerung des
Bezirksphysikus vorzunehmen verbunden. Die Schulleitung hat auf die Vornahme solcher
Mahregeln bei der örtlichen Polizeiverwaltung anzutragen.
S. 11.
Die vorslehenden Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 10 finden, auch soweit
dies im Vorstehenden noch nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, in Bezug auf höhere Lehr-
anstalten und Sammelschulen, deren Zöglinge und Dirigenten unter gleicharkigen Verhält-
nissen siungemäße Anwendung, ebenso auch auf Kinderbewahranstalten und Kindergärten
und der#n, Zöglinge wie Vorsteherinnen.
leibt jedoch vorbehalten, in Bezug auf höhere Lehranstalten in den Städten,
ferner in Rcchich auf vielklassige Schulen überhaupt, ebenso auf Sammelschulen, Kinder-
bewahranstalten und Kindergärten auch von den vorstehenden abweichende beziehentlich
solche Anordnungen zu geben, welche die Anwendung der vorersichtlichen Bestimmungen
in §§. 2 bis 10 auf Lehr- und Erziehungsanstalten gedachter Art zu erleichtern geeignet
lind und diese Anordnungen durch besondere Anweisungen an die betreffenden Schullei-
lungen wie Ortspolizei. Verwaltungen in Ausführung zu bringen.
8. 12.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1885 in Krast.
Greiz, den 17. Dezember 1884.
Fürstlich Neuß-Pl. Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf
#. V.
" C. Perthes.