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des Vorstandes mit diesem und unter dessen Vorsitze zu collegialer Berathung und Be-
schlußfassung zusammenzutreten, beziehentlich auf schriftlichem Wege zusammenzuwirken.
Die Ausfertigungen der Behörde vollzeht lediglich der Vorstand.
Der Vorstand der Aufsichtsbehörde ir städtische Gemeindeverwaltung hat als
solcher deren Collegialmitgliedern gegenüber, soweit dieselben in dieser Eigenschaft lhätig
zu sein haben, dieselbe Stellung, wie die Vorsitzenden anderer Collegialbehörden zu deren
Mitgliedern, in Bezug auf das bei der Behörde beschäftigte Hülfspersonal die mit der
allgemeinen Dienstaufsicht eines richterlichen Aussichtsbeamten verknüpsten Berechtigungen.
Dem Vorstande der Behörde steht auch die Befugniß zu, zur Aufrechterhaltung
der Ordnung= bei den vor der Behörde schriftlich oder mündlich stattfindenden Verhand-
lungen, zur Sicherung des verschristtwähigen Ganges dee Verfahrens, sowie zur Ahndung
die amiliche Autorität der Behorde, des Vorstandes oder der Geltegialmitglieder ver-
lebender Ungebührnisse oder Vergehungen, welche in schriftlichen Eingaben oder bei Ge-
legenheit mündlicher Verhandlungen sich äußern, Ordnungsstrafen bis zum Betrage von
25 Mark oder bis zu drei Tagen Haft zu versügen.
Dieselben sind ohne Weiteres vollstreckbar.
Das für die gedachte Behörde erforderliche Büreau= und sonstige Hülfspersonal
wird derselben durch Anordnung Unserer Landesregierung zugewiesen
Von derselben werden auch die dem Vorstande, den Mitgliedern und dem Hülfs-
personale der Behörde elwa zu bewilligenden Remunerationen und sonstigen Vergütungen
bestimmt, wie die außerdem zu Ausführung dieses Gesetzes nothwendig erscheinenden An-
ordnungen erlassen.
S. 5.
Der Zeitpunkt, zu welchem dieses Geseh in Wirksamkeit tritt, wird durch Regier-
ungsverordnung festgesetzt.
Urkundlich haben Wir dieses Gese Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürst-
liches Znsiegel beidrücken lassen.
Gegeben Greiz, den 7. Januar 1884.
(I. S.) Heinrich XXII.
v. Geldern-Crispendorf.
6. Regl aA##.. 4
vom 21. Jannar 1884,
ein mit den betheiligten Königlich Sachsischen Ministerien getroffenes Ueber-
einkommen wegen Gewährung gegenseitiger Rechtshülse in Verwaltungssachen
betreffend.
Nachdem mit den betheiligten Königlich Sãchfischen Ministerien von Firsllicher
Lnndeercgierun ein Uebereinkommen wegen Gewährung gegenseitiger Rechtshülfe in Ver-