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solcher strafrechtswidriger Handlungen in gerichtlicher Untersuchung befinden oder be-
sunden haben, wegen deren nach Maßgabe des Reichsstrafgesezbuches auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, ohne daß die Betroffenen freigesprochen
oder außer Verfolgung gesezt worden sind.
8. 9.
Zu Art. 46 alin. d.
Für die richtige Auffassung der hierunter auögedrückten Bestimmung möge die
Auführung des im Nachstehenden gegebenen Beispiels dienen.
Wenn in einer Gemeinde nach Maßgabe der Vorschrift unter alin. u von Artikel 46
an und für sich 1039 Wahlstimmen verkreten wären, von denen je 194 Stimmen zwei
der Gemeinde angehörigen Wahlberechtigten zukämen, so würden behufs Seststellung des
Fünftheils der von den übrigen Stimmberechtigten in der Gemeinde vertretenen Stimmen
nicht nur je die Stimmen des einen der im Beside von 194 Stimmen befindlichen Wähler
von der nach der abgeschlossenen Stimmliste sich ergebenden Gesammtzahl von 1039 ab-
gezogen, sondern vielmehr zwei Mal 194 Wahlstimmen, mithin 388 Stimmen von der
Gesammtzahl der 1039 gekürzt und aus der danach verbleibenden Zahl von 651 Wahl-
stimmen das Fünftheil (= 130) gezogen werden, über welches hinaus die Wahlstimmen
der an und für sich zu 194 Stimmen Berechligten für jeden derselben ruhen sollen, so
daß mithin jeder von Beiden nur 130 Stimmen thatsächlich auszuüben hat.
8. 10.
Zu Art. 46.
Der letzte Absatz des Artikels hat die Bedeutung, daß, sobald durch die amtliche
Verkündigung des Ergebnisses je der jüngsten Volkszählung in einem Orte, der vor der-
selben noch nicht 2500 Einwohner oder nur diese Zahl an solchen hatte, kestgestellt ist,
derselbe habe eine diese Zahl übersleigende Einwohnerschaft, in dem betreffenden Orte
das Versahren für Gemeindewahlen sich nach den Vorschristen im Eingange und unter
Ziffer 1 und 2 des Arlikels richtet, sofern und solange nicht etwa durch ein gültiges
Ortostatut abweichende Bestimmungen getroffen werden.
S. 11.
Zu Art. 64.
Verliert nach dem Urtheil des Gemeindevorstandes ein Mitglied des Gemeinde-
rathes zusolge der Vorschrift im zweiten Absatze des Artikels die Besähigung zur weiteren
Fortführung seines Amtes, so ist, falls dasselbe darauf nicht aus eigenem Antriebe von
dem Betreffenden mittels ausdrücklicher Erklärung an den Gemeindevorstand niedergelegt
wird, von dem letzteren das Aushören des von dem Betreffenden geführten Amtes als
Gemeinderaths-Mitglied an denselben im Wege schriftlicher Verfügung zu eröffnen. Gegen
diese steht dem davon Betroffenen, wenn er den Grund der Verfügung bestreiten zu
können glaubt, selbstverständlich der Rekurs an die nächst zuständige Gemeindeaussichts-
behörde innerhalb vorschriftsmäßiger Frist (vergl. §. 3 des Gesetzes vom 3. Juli
1879) zu.